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Nr. 36. Bekanntmachung,
die Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion betreffend;
vom 18. Juni 1897.
Die Tafel, welche nach § 5 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Mai 1897, die Aus-
dehnung der §§ 135 bis 139 und des § 139 b der Gewerbeordnung auf die Werkstätten
der Kleider= und Wäschekonfektion betreffend (R.-G.-Bl. S. 459), in solchen Werkstätten
— auszuhängen ist, auf welche diese Verordnung Anwendung findet, hat dem unter O an—
— gefügten Formular zu entsprechen. Sie muß so angebracht und eingerichtet, namentlich
so deutlich gedruckt oder geschrieben sein, daß sie gut gesehen und gelesen werden kann.
Dresden, den 18. Juni 1897.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
ch Gersdorf.
)
Auszug aus den Bellimmungen
der Verordnung vom 31. Mai 1897, die Ausdehnung der S#§ 135 bis 139
und des § 139b der Gewerbeordnung auf die Werkstätten der Kleider= und
Wäschekonfektion betreffend (R.-G.-Bl. S. 459).
I. In den in der Verordnung vom 31. Mai 1897 näher bezeichneten Werkstätten
der Kleider= und Wäschekonfektion dürfen Kinder unter dreizehn Jahren nicht beschäftigt
werden. Kinder über dreizehn Jahre dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr
zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind.
Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die Dauer von sechs
Stunden täglich nicht überschreiten.
Junge Leute zwischen vierzehn und sechszehn Jahren dürfen nicht länger als zehn
Stunden täglich beschäftigt werden (§ 2 der Verordnung).
II. Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter (Abschnitt 1) dürfen nicht vor fünf-
einhalb Uhr morgens beginnen und nicht über achteinhalb Uhr abends dauern. Zwischen