— 124 —
Solches wird hierdurch mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß die in Gemäßheit
des § 43 dieser Bahnordnung zur Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb des Bahn-
gebietes und bei der Beförderung von Personen und Sachen in Ergänzung des § 44 der
Bahnordnung zu erlassenden Anordnungen der Bahnverwaltung durch Aushang in den
Warteräumen nach Maßgabe des § 46 der Bahnordnung werden veröffentlicht werden.
Dresden, am 1. Juli 1897.
Finanz-Ministerium.
v. Watzdorf.
Strobelt.
—
Nr. 39. Bekanntmachung,
eine Anleihe der Stadt Leipzig betreffend;
vom 8. Juli 1897.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern haben zu der vom Stadtrathe zu
Leipzig unter Zustimmung der Stadtverordneten daselbst beschlossenen Ausgabe von
Schuldscheinen in Abschnitten zu 5000, 1000, 500, 300 und 100 AM, welche auf den
Inhaber lauten und seiten des letzteren unkündbar sind, zum Zwecke der Aufnahme
einer mit 3 vom Hundert jährlich zu verzinsenden städtischen Anleihe von zunächst
zwanzig Millionen Mark
nach Maßgabe des vorgelegten Anleihe- und Tilgungsplans die nach 8 1040 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche Genehmigung ertheilt.
Dresden, den 8. Juli 1897.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
v. Watzdorf. v. Metzsch.
Rüling.