Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Solches wird hierdurch mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß die in Gemäßheit 
des § 43 dieser Bahnordnung zur Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb des Bahn- 
gebietes und bei der Beförderung von Personen und Sachen in Ergänzung des § 44 der 
Bahnordnung zu erlassenden Anordnungen der Bahnverwaltung durch Aushang in den 
Warteräumen nach Maßgabe des § 46 der Bahnordnung werden veröffentlicht werden. 
Dresden, am 1. Juli 1897. 
Finanz-Ministerium. 
v. Watzdorf. 
Strobelt. 
— 
  
Nr. 39. Bekanntmachung, 
eine Anleihe der Stadt Leipzig betreffend; 
vom 8. Juli 1897. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern haben zu der vom Stadtrathe zu 
Leipzig unter Zustimmung der Stadtverordneten daselbst beschlossenen Ausgabe von 
Schuldscheinen in Abschnitten zu 5000, 1000, 500, 300 und 100 AM, welche auf den 
Inhaber lauten und seiten des letzteren unkündbar sind, zum Zwecke der Aufnahme 
einer mit 3 vom Hundert jährlich zu verzinsenden städtischen Anleihe von zunächst 
zwanzig Millionen Mark 
nach Maßgabe des vorgelegten Anleihe- und Tilgungsplans die nach 8 1040 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche Genehmigung ertheilt. 
Dresden, den 8. Juli 1897. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
v. Watzdorf. v. Metzsch. 
Rüling.
	        
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