Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

131 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
10. Stück vom Jahre 1897. 
  
  
  
  
  
  
  
Inhalt: Nr. 47. Bekanntmachung, die Aufbewahrung der den Kirchen und Schulen 2c. gehörigen Werthpapiere 
bei der Kultusministerialkasse betr. S. 131. — Nr. 48. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum 
zum Umbau des Bahnhofs Johanngeorgenstadt in einen Grenzbahnhof betr. S. 133. — Nr. 49. Bekannt- 
machung, die Zurücknahme der der Lübecker Feuerversicherungsgesellschaft ertheilten Konzession betr. S. 134. 
— Nr. 50. Verordnung, Ergänzungswahlen zur II. Kammer betr. S. 134. 
  
Nr. 47. Bekanntmachung, 
die Aufbewahrung der den Kirchen und Schulen sowie den mit diesen 
verbundenen Stiftungen und Kassen gehörigen Werthpapiere bei der 
Kultusministerialkasse betreffend; 
vom 21. August 1897. 
Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts trifft, soweit nöthig, im Ein— 
vernehmen mit dem Evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium, unter Aufhebung der in 
der Bekanntmachung vom 19. Januar 1850 (G.= u. V.-Bl. S. 11) enthaltenen Be- 
stimmungen wegen Aufbewahrung der den Kirchen und Schulen sowie den mit diesen 
verbundenen Stiftungen und Kassen gehörigen Werthpapiere bei der Kultusministerial- 
kasse, folgende Festsetzungen: 
1. Soweit es in Gemeinden, namentlich auf dem Lande, an einem sicheren Orte 
zur Aufbewahrung von Werthpapieren mangelt, ein solcher auch ohne erhebliche Schwierig- 
keiten und Kosten sich nicht beschaffen läßt, können die Werthpapiere zur verwahrlichen 
Beilegung an die Kultusministerialkasse eingesendet werden. Es wird aber erwartet, daß 
von dieser Aufbewahrungsart nur beim Vorhandensein des vorbemerkten Mangels Ge- 
brauch gemacht und insonderheit seiten der Verwaltungen des Kirchen= und Schulvermö- 
gens in Städten und größeren ländlichen Orten in der Regel hiervon abgesehen werden 
wird. Die Kirchen= und Schulinspektionen haben bei der Rechnungsprüfung zu über- 
wachen, daß von der eingeräumten Vergünstigung nicht unnöthig Gebrauch gemacht wird. 
  
Ausgegeben zu Dresden den 18. September 1897. 20
	        
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