Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Auch behält sich das Ministerium vor, beim Fehlen der erforderlichen Voraussetzungen 
die Aufbewahrung für einzelne Gemeinden abzulehnen. 
2. Die Einsendung von Werthpapieren hat mittels Schreibens zu erfolgen, in 
welchem die Papiere nach Art, Serie, Litera, Nummer ꝛc. und Nennwerth einzeln unter 
genauer Angabe der Kasse, welcher dieselben gehören, aufzuführen sind. Ueber den 
Empfang stellt die Kultusministerialkasse einen Verwahrungsschein aus. 
Z. Die Rückgabe von bei der Kultusministerialkasse aufbewahrten Werthpapieren 
erfolgt auf schriftlichen Antrag, welcher thunlichst 8 bis 14 Tage vor dem Zeitpunkte zu 
stellen ist, zu welchem die Rückgabe gewünscht wird. Diesem Antrage ist eine Quittung 
über den Rückempfang der zurückerbetenen Werthpapiere sowie der bezügliche Ver- 
wahrungsschein beizufügen, letzterer zum Zwecke der Abschreibung der zurückgegebenen 
Werthpapiere oder, sofern sämmtliche auf demselben verzeichnete Werthpapiere zurück- 
gegeben sind, zur Ungültigmachung. 
4. Eine Verwahrung von Zinsleisten zu Werthpapieren findet bei der Kultus- 
ministerialkasse künftig nicht statt. Ebenso werden neue Zinsbogen zu bei derselben auf- 
bewahrten Werthpapieren von ihr nicht mehr besorgt. Soweit sich Zinsleisten gegen- 
wärtig noch in Verwahrung der Kultusministerialkasse befinden, werden dieselben zurück- 
gegeben werden. Es soll aber diese Rückgabe vorläufig und bis auf weiteres erst dann 
stattfinden, wenn bei der betreffenden Verwahrungspost eine Einlieferung oder Rückgabe 
stattfindet. Zur Vermeidung von Schreibarbeit und Porto wird es sich empfehlen, daß 
vorkommenden Falls die Hinterleger die Aufbewahrungsscheine zur Abschreibung der 
Zinsleisten und Quittungen über den Rückempfang der letzteren mit einsenden. 
5. Bei Auslosung von bei der Kultusministerialkasse aufbewahrten Werthpapieren 
wird diese Kasse auf Ansuchen, welchem die nicht mit von der genannten Kasse auf- 
bewahrten Zinsleisten und die unerhobenen Zinsscheine, allenthalben gehörig verzeichnet, 
beizufügen sind, die Einlösung und nach Befinden die Wiederanlegung in anderen, nach 
der gewünschten Art genau zu bezeichnenden Werthpapieren auch fernerhin besorgen. 
6. Eine Kontrole der Auslosung findet seiten der Kultusministerialkasse nicht statt. 
7. An das Ministerium oder die Kultusministerialkasse in Aufbewahrungsangelegen- 
heiten zu richtende Zuschriften sind portofrei abzusenden, die Rücksendungen und Rück- 
antworten der Kasse werden nicht frankirt. Kosten in Aufbewahrungsangelegenheiten 
werden, außer etwaigen Verlägen, seiten der Kultusministerialkasse nicht berechnet. 
Dresden, am 21. August 1897. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Seydewitz. 
v. Welck.
	        
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