Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Ergänzungswahlen von Abgeordneten der zweiten Kammer der Ständeversammlung vor— 
zunehmen. 
Gemäß 88 15 und 26 des Gesetzes über die Wahlen zur zweiten Kammer der 
Ständeversammlung vom 28. März 1896 wird die Wahl von Wahlmännern 
der III. Abtheilung auf den 27. September, 
II. - --28. - und 
I. - --29. dieses Jahres 
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anberaumt. 
Die Wahlen der Abgeordneten sind dagegen 
am 9. Oktober dieses Jahres 
vorzunehmen. 
Dresden, am 10. September 1897. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Zeibig. 
  
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden. 
1897. 21