Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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83. Die erwähnten Erhebungsformulare werden den Verwaltungsobrigkeiten (in 
den Städten, in denen die Revidirte Städteordnung vom 24. April 1873 eingeführt 
ist, den Stadträthen, im übrigen den Amtshauptmannschaften) bis spätestens den 
22. November dieses Jahres durch das Statistische Büreau des Ministeriums des 
Innern nebst einer genügenden Anzahl von Gemeindebogen und von Abdrücken gegen- 
wärtiger Verordnung übersendet werden. 
&4. Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen zugehenden Drucksachen sofort 
an die Stadträthe derjenigen Städte ihres Bezirks, welche ihre Verfassung nach der 
Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873 ordnen, und an 
die Gemeindevorstände ihres Bezirkes zu vertheilen. 
§5. Die Stadträthe beziehentlich die Gemeindevorstände ihrerseits haben dafür 
zu sorgen, daß genügend ortskundige Zähler mit der Aufnahme betraut, daß im Laufe 
des 1. Dezembers alle Hausgrundstücke ihres Ortes abgegangen, alle Viehbesitzer darin 
nach ihrem Bestande an Pferden, Rindern, Schafen und Schweinen befragt, und die 
Einträge in's Erhebungsformular vorschriftsmäßig und der Wirklichkeit entsprechend be- 
wirkt werden. Behufs Kontrole der Richtigkeit ist auf dem Gemeindebogen neben der 
Zahl der überhaupt vorhandenen Katasternummern sowohl die Zahl der Katasternummern 
mit Viehbestand als auch die Zahl der Katasternummern ohne Viehbestand einzutragen. 
86. Pferde, Rinder, Schafe und Schweine, welche Abmiethern gehören, sind im 
Erhebungsformulare nicht unter dem Namen des Hauebesitzers, sondern unter dem 
Namen des Viehbesitzers und getrennt von den Pferden, Rindern, Schafen und Schweinen 
des Hausbesitzers, auf einer besonderen Zeile aufzuführen. 
§# 7. Sollten die Zeilen in einem Erhebungsformulare für die Einträge nicht hin- 
reichen, so sind die übrigen Einträge in einem zweiten oder dritten oder weiteren 
Formulare zu bewirken. In solchem Falle ist dann aber das erste Formular auf der 
Vorderseite über dem Namen der Gemeinde mit Nr. 1 zu bezeichnen, während die 
übrigen ausgefüllten Formulare an derselben Stelle durch die Nummern 2, 3 2c. zu 
unterscheiden sind. 
Das Statistische Büreau des Ministeriums des Innern wird mit Rücksicht auf 
solchen Mehrbedarf an Formularen seinen ersten Sendungen sogleich einen Zuschlag 
beifügen. 
###. Die Stadträthe und Gemeindevorstände haben die ausgefüllten und mit den 
Unterschriften der betreffenden Zähler versehenen Erhebungsformulare zu sammeln, dabei 
die Angaben, soweit thunlich, auf die Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und bei 
wahrgenommenen Mängeln deren Abstellung zu veraulassen.
	        
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