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83. Die erwähnten Erhebungsformulare werden den Verwaltungsobrigkeiten (in
den Städten, in denen die Revidirte Städteordnung vom 24. April 1873 eingeführt
ist, den Stadträthen, im übrigen den Amtshauptmannschaften) bis spätestens den
22. November dieses Jahres durch das Statistische Büreau des Ministeriums des
Innern nebst einer genügenden Anzahl von Gemeindebogen und von Abdrücken gegen-
wärtiger Verordnung übersendet werden.
&4. Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen zugehenden Drucksachen sofort
an die Stadträthe derjenigen Städte ihres Bezirks, welche ihre Verfassung nach der
Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873 ordnen, und an
die Gemeindevorstände ihres Bezirkes zu vertheilen.
§5. Die Stadträthe beziehentlich die Gemeindevorstände ihrerseits haben dafür
zu sorgen, daß genügend ortskundige Zähler mit der Aufnahme betraut, daß im Laufe
des 1. Dezembers alle Hausgrundstücke ihres Ortes abgegangen, alle Viehbesitzer darin
nach ihrem Bestande an Pferden, Rindern, Schafen und Schweinen befragt, und die
Einträge in's Erhebungsformular vorschriftsmäßig und der Wirklichkeit entsprechend be-
wirkt werden. Behufs Kontrole der Richtigkeit ist auf dem Gemeindebogen neben der
Zahl der überhaupt vorhandenen Katasternummern sowohl die Zahl der Katasternummern
mit Viehbestand als auch die Zahl der Katasternummern ohne Viehbestand einzutragen.
86. Pferde, Rinder, Schafe und Schweine, welche Abmiethern gehören, sind im
Erhebungsformulare nicht unter dem Namen des Hauebesitzers, sondern unter dem
Namen des Viehbesitzers und getrennt von den Pferden, Rindern, Schafen und Schweinen
des Hausbesitzers, auf einer besonderen Zeile aufzuführen.
§# 7. Sollten die Zeilen in einem Erhebungsformulare für die Einträge nicht hin-
reichen, so sind die übrigen Einträge in einem zweiten oder dritten oder weiteren
Formulare zu bewirken. In solchem Falle ist dann aber das erste Formular auf der
Vorderseite über dem Namen der Gemeinde mit Nr. 1 zu bezeichnen, während die
übrigen ausgefüllten Formulare an derselben Stelle durch die Nummern 2, 3 2c. zu
unterscheiden sind.
Das Statistische Büreau des Ministeriums des Innern wird mit Rücksicht auf
solchen Mehrbedarf an Formularen seinen ersten Sendungen sogleich einen Zuschlag
beifügen.
###. Die Stadträthe und Gemeindevorstände haben die ausgefüllten und mit den
Unterschriften der betreffenden Zähler versehenen Erhebungsformulare zu sammeln, dabei
die Angaben, soweit thunlich, auf die Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und bei
wahrgenommenen Mängeln deren Abstellung zu veraulassen.