Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

Pieschen und Trachenberge mit Wilder Mann und 
Hellerhäusern. Ausscheidung infolge ihrer Vereinigung 
mit der Stadtgemeinde Dresden aus dem 24. ländlichen 
Wahlkreise und Zutheilung zum 4. Dresdner Wahlkreise 
(V. v. 15. Juni) 94. 
Vlauen i. V., Stadt. Ertheilung der Genehmigung zur 
Aufnahme einer Anleihe (Bek. v. 30. Juli) 127. 
Vostanweisungen, telegraphische (Telegr.-Ordg. v. 9. Juni 
§ 13) 109. 
Prokokolle. Befugnißertheilung zu Aufnahme von solchen 
an die etatmäßigen Forstassessoren (V. v. G. Nov.) 152. 
PFrüfung für den höheren technischen Staatsdienst im 
Fache der Geodäsie. Vorschriften hierüber (V. v. 
9. Febr.) 15. — Voraussetzung für die Zulassung zu 
den Prüfungen (das. §2) 15. — Vorprüfung, erste und 
zweite Hauptprüfung (das. §§ 3—7) 16. — Ersetzung 
der Vorprüfung und der ersten Hauptprüfung durch die 
Diplom-, Vor= und Schlußprüfung (das. § 4 Abf. 1) 
16. — Bezeichnung der Behörde, bei welcher die zweite 
Hauptprüfung abzulegen ist (das. 8 4 Abs. 2) 16.— An- 
gabe der Zeit, während welcher die zweite Hauptprüfung 
abgehalten wird (das. § 8 Abs. 1) 17. — Bestandtheile 
dieser Prüfung (das. § 8 Abs. 2 Pkt. 1— 3) 17. — 
Häusliche Probearbeiten, Ablieferungsfrist ders. (das. 
§ 9) 17. — Klausurarbeiten (das. § 10) 17. — Münd- 
liche Prüfung, Gegenstände ders. (das. § 11) 18. — 
Folgen der Unterbrechung oder Versäumniß (das. 8 12) 
18. — Benachrichtigung vom Prüfungsergebniß, Zeug- 
niß (das. § 13) 18. — Wiederholung der Prüfung (das. 
§ 14) 18, 19. — Berechtigung zur Bezeichnung als 
„staatlich geprüfter Vermessungsingenieur“ (das. § 15) 
19. — Zulässige Hülfsmittel bei den Prüfungsarbeiten 
(das. § 16) 19. — Prüfungsgebühren (das. § 17) 19. — 
Inkrafttreten der neuen Bestimmungen, Ausnahme hier- 
von (das. § 18) 19. 
Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im 
Baufache. Veröffentlichung neuer, Aufhebung früherer 
Vorschriften (V. v. 19. März) 29. — Voraussetzung für 
die Zulassung zu den Prüfungen (Vorschr. z. V. v. 
19. März § 2) 30. — Vorprüfung (das. 8§§ 17—21) 
34 flg. — Bezeichnung der Behörde, vor welcher dieselbe 
abzulegen ist (das. § 5) 31.— Erste Hauptprüfung (dafs. 
88 23—27) 40 flg. — Bezeichnung der Behörde, vor 
welcher dieselbe abzulegen ist (das. § 5) 31. — Zeit der 
Abhaltung, Bestandtheile ders., Gegenstände der münd- 
lichen Prüfung (das. § 24) 42.— Zweite Hauptprüfung 
(das. 88 39— 48) 51 flg. — Prüfungsbehörde (das. 8 5) 
31. — Gesuch um Zulassung zu ders. (das. 88 39, 40) 
51. — Zeit der Abhaltung, Bestandtheile der Prüfung 
(das. 8 41) 51.— Gegenstände der mündlichen Prüfung 
(das. § 44) 52 flg. — Benachrichtigung vom Ergebniß 
der Prüfung, Zeugniß (das. § 46) 55. — Hülfsmittel 
bei den Prüfungen (das. § 49) 56. 
  
XVIII 
Ú 
Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst 
im Geschäftsbereiche des Ministeriums des Innern. Auf- 
hebung des Regulativs vom 12. März 1863 (V. v. 
9. Dez.) 172. 
Brüfungsamt, Technisches. Prüfungsbehörde behufs 
Abnahme der Vorprüfung und der ersten Hauptprüsung 
für den höheren technischen Staatsdienst im Baufache 
(Vorschr. z. V. v. 19. März §5 Abs. 1) 31. — Er- 
nennung des Vorsitzenden auf die Dauer des Haupt- 
amts (V. v. 19. März) 30. 
N. 
Naddruck der Fahrzeuge der Eisenbahnen. Bezeichnung 
des zulässig höchsten Maßes (V. v. 18. Mai zu LL #829) 82. 
Nang der Direktoren der Königlichen Sammlungen. Ein- 
stellung zwischen Gruppe 14 und 15 der IV. Hofrang- 
klasse (Bek. v. 9. Nov.) 167. 
Desgl. des Vorstandes der Transport-Oberinspektion 
bei der Staatseisenbahnverwaltung. Anweisung des 
Ranges in Klasse IV unter Nr. 14 der Hofrangordnung 
(Bek. v. 25. Sept.) 142. # 
NRauhzeug. Bestimmungen über die Verwendung von Gift 
zur Vertilgung dess. (V. v. 25. Febr. A) 22. 
Regierungsbauführer des Hoch= und Ingenieur- 
baufaches. Anweisung für die praktische Ausbildung 
ders. (Anw. I) 58.— Allg. Bestimmungen (das. 88 1—4) 
58. — Einjähriger Vorbereitungsdienst zur Einführung 
in das praktische Bauwesen und in den Baubetrieb (das. 
§ 5—8) 59. — Achtzehnmonatiger Dienst bei der 
Leitung von Bauausführungen (das. §§ 9, 10) 62.— 
Dreimonatiger Dienst bei einer Hochbau-, Straßenbau- 
oder Eisenbahn-Dienststelle 2c. (das. §§8 11—13) 63. 
Regierungsbauführer des Maschinenbau- 
faches. Anweisung für die praktische Ausbildung ders. 
(Anw. II) 65 flg. — Allg. Bestimmungen (das. 
§ 1—4)0 65, 66. — Praktische Ausbildung nach Ab- 
legung der ersten Hauptprüfung und zwar 1. Werk- 
stättenaufsichtsdienst (das. 8 10) 68. — 2. Entwurfs- 
arbeiten (das. 88 11, 12) 68. — 3. Telegraphendienst 
(das. § 13) 69. — 4. Beendigung der praktischen Aus- 
bildung (das. § 14) 69, 70. — Lokomotivfahrdienst 
(das. § 15) 71.— Geschäftsverzeichniß S. 72. 
Regierungsbauführer. Berechtigung zur Bezeich- 
nung als „staatlich geprüfter Baumeister“, Ernennung 
zum „Regierungsbaumeister (Vorschr. z. V. v. 19. März 
48) 56. 
Regierungsbaumeister. Beschäftigung und Dienst- 
verhältnisse ders. (Vorschr. z. V. v. 19. März § 52)57. 
Regulativ, den Feuerwehrfonds betr. Abänderung einiger 
Bestimmungen dess. (Nachtr. v. 20. März) 27. — 
Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen 
(das.) 27.
	        
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