Pieschen und Trachenberge mit Wilder Mann und
Hellerhäusern. Ausscheidung infolge ihrer Vereinigung
mit der Stadtgemeinde Dresden aus dem 24. ländlichen
Wahlkreise und Zutheilung zum 4. Dresdner Wahlkreise
(V. v. 15. Juni) 94.
Vlauen i. V., Stadt. Ertheilung der Genehmigung zur
Aufnahme einer Anleihe (Bek. v. 30. Juli) 127.
Vostanweisungen, telegraphische (Telegr.-Ordg. v. 9. Juni
§ 13) 109.
Prokokolle. Befugnißertheilung zu Aufnahme von solchen
an die etatmäßigen Forstassessoren (V. v. G. Nov.) 152.
PFrüfung für den höheren technischen Staatsdienst im
Fache der Geodäsie. Vorschriften hierüber (V. v.
9. Febr.) 15. — Voraussetzung für die Zulassung zu
den Prüfungen (das. §2) 15. — Vorprüfung, erste und
zweite Hauptprüfung (das. §§ 3—7) 16. — Ersetzung
der Vorprüfung und der ersten Hauptprüfung durch die
Diplom-, Vor= und Schlußprüfung (das. § 4 Abf. 1)
16. — Bezeichnung der Behörde, bei welcher die zweite
Hauptprüfung abzulegen ist (das. 8 4 Abs. 2) 16.— An-
gabe der Zeit, während welcher die zweite Hauptprüfung
abgehalten wird (das. § 8 Abs. 1) 17. — Bestandtheile
dieser Prüfung (das. § 8 Abs. 2 Pkt. 1— 3) 17. —
Häusliche Probearbeiten, Ablieferungsfrist ders. (das.
§ 9) 17. — Klausurarbeiten (das. § 10) 17. — Münd-
liche Prüfung, Gegenstände ders. (das. § 11) 18. —
Folgen der Unterbrechung oder Versäumniß (das. 8 12)
18. — Benachrichtigung vom Prüfungsergebniß, Zeug-
niß (das. § 13) 18. — Wiederholung der Prüfung (das.
§ 14) 18, 19. — Berechtigung zur Bezeichnung als
„staatlich geprüfter Vermessungsingenieur“ (das. § 15)
19. — Zulässige Hülfsmittel bei den Prüfungsarbeiten
(das. § 16) 19. — Prüfungsgebühren (das. § 17) 19. —
Inkrafttreten der neuen Bestimmungen, Ausnahme hier-
von (das. § 18) 19.
Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im
Baufache. Veröffentlichung neuer, Aufhebung früherer
Vorschriften (V. v. 19. März) 29. — Voraussetzung für
die Zulassung zu den Prüfungen (Vorschr. z. V. v.
19. März § 2) 30. — Vorprüfung (das. 8§§ 17—21)
34 flg. — Bezeichnung der Behörde, vor welcher dieselbe
abzulegen ist (das. § 5) 31.— Erste Hauptprüfung (dafs.
88 23—27) 40 flg. — Bezeichnung der Behörde, vor
welcher dieselbe abzulegen ist (das. § 5) 31. — Zeit der
Abhaltung, Bestandtheile ders., Gegenstände der münd-
lichen Prüfung (das. § 24) 42.— Zweite Hauptprüfung
(das. 88 39— 48) 51 flg. — Prüfungsbehörde (das. 8 5)
31. — Gesuch um Zulassung zu ders. (das. 88 39, 40)
51. — Zeit der Abhaltung, Bestandtheile der Prüfung
(das. 8 41) 51.— Gegenstände der mündlichen Prüfung
(das. § 44) 52 flg. — Benachrichtigung vom Ergebniß
der Prüfung, Zeugniß (das. § 46) 55. — Hülfsmittel
bei den Prüfungen (das. § 49) 56.
XVIII
Ú
Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst
im Geschäftsbereiche des Ministeriums des Innern. Auf-
hebung des Regulativs vom 12. März 1863 (V. v.
9. Dez.) 172.
Brüfungsamt, Technisches. Prüfungsbehörde behufs
Abnahme der Vorprüfung und der ersten Hauptprüsung
für den höheren technischen Staatsdienst im Baufache
(Vorschr. z. V. v. 19. März §5 Abs. 1) 31. — Er-
nennung des Vorsitzenden auf die Dauer des Haupt-
amts (V. v. 19. März) 30.
N.
Naddruck der Fahrzeuge der Eisenbahnen. Bezeichnung
des zulässig höchsten Maßes (V. v. 18. Mai zu LL #829) 82.
Nang der Direktoren der Königlichen Sammlungen. Ein-
stellung zwischen Gruppe 14 und 15 der IV. Hofrang-
klasse (Bek. v. 9. Nov.) 167.
Desgl. des Vorstandes der Transport-Oberinspektion
bei der Staatseisenbahnverwaltung. Anweisung des
Ranges in Klasse IV unter Nr. 14 der Hofrangordnung
(Bek. v. 25. Sept.) 142. #
NRauhzeug. Bestimmungen über die Verwendung von Gift
zur Vertilgung dess. (V. v. 25. Febr. A) 22.
Regierungsbauführer des Hoch= und Ingenieur-
baufaches. Anweisung für die praktische Ausbildung
ders. (Anw. I) 58.— Allg. Bestimmungen (das. 88 1—4)
58. — Einjähriger Vorbereitungsdienst zur Einführung
in das praktische Bauwesen und in den Baubetrieb (das.
§ 5—8) 59. — Achtzehnmonatiger Dienst bei der
Leitung von Bauausführungen (das. §§ 9, 10) 62.—
Dreimonatiger Dienst bei einer Hochbau-, Straßenbau-
oder Eisenbahn-Dienststelle 2c. (das. §§8 11—13) 63.
Regierungsbauführer des Maschinenbau-
faches. Anweisung für die praktische Ausbildung ders.
(Anw. II) 65 flg. — Allg. Bestimmungen (das.
§ 1—4)0 65, 66. — Praktische Ausbildung nach Ab-
legung der ersten Hauptprüfung und zwar 1. Werk-
stättenaufsichtsdienst (das. 8 10) 68. — 2. Entwurfs-
arbeiten (das. 88 11, 12) 68. — 3. Telegraphendienst
(das. § 13) 69. — 4. Beendigung der praktischen Aus-
bildung (das. § 14) 69, 70. — Lokomotivfahrdienst
(das. § 15) 71.— Geschäftsverzeichniß S. 72.
Regierungsbauführer. Berechtigung zur Bezeich-
nung als „staatlich geprüfter Baumeister“, Ernennung
zum „Regierungsbaumeister (Vorschr. z. V. v. 19. März
48) 56.
Regierungsbaumeister. Beschäftigung und Dienst-
verhältnisse ders. (Vorschr. z. V. v. 19. März § 52)57.
Regulativ, den Feuerwehrfonds betr. Abänderung einiger
Bestimmungen dess. (Nachtr. v. 20. März) 27. —
Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen
(das.) 27.