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Für Hohlmaße für trockene Körper von 101 164
- OD O — 51. . .. 10
" - 21unddarunter 5-
Kastenmaaße 10.
. Meßrahmen 5—
Für Gewichte von 50 kg 30.
20 kg . 20=
10 und 5tss 10=
= 2 kg und darunter 5—
Für Waagen von 2000 bis mit 1000 kg Tragfähigkeit 1% 50.=
unter 100 500 kg - 1.-20-
500--200kg " 90
200 100 kg O 60
100 207kg - —-40-
- 20- - 5 kg - —— 30
— 5 kg Tragfähigkeit . . s——-20-
Nr. 8. Kirchengesetz,
die Verwaltung von Grundstücken geistlicher Lehne mit Einschluß
der Kirchschullehne im Falle der Verpachtung betreffend;
vom 5. Januar 1897.
De in Evangelicis beauftragten Staatsminister verordnen unter Zustimmung der
Evangelisch-lutherischen Landessynode, wie folgt:
& 1. Auf Antrag des Nutznießers eines geistlichen Lehns kann die Kircheninspektion
diejenigen Grundstücke dieses Lehns, welche verpachtet sind oder verpachtet werden sollen,
im Namen des Lehns durch den Kirchenvorstand verwalten lassen.
# 2. Dem Lehnsnutznießer steht, unbeschadet bereits begründeter Privatrechte,
die Bestimmung darüber zu, was er von demjenigen Grubesitze des Lehns, der nach
dem geltenden Rechte der Verpachtung seiten des Nutznießers unterliegen darf, selbst be-
wirthschaften will, und was davon verpachtet werden oder verpachtet bleiben soll.
Stellt der Lehnsnutznießer den in § 1 bezeichneten Antrag, so gilt dieser für den
gesammten verpachteten oder nach der Bestimmung des Lehnsnutznießers (Absatz 1) zu