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Nr. 73. Verordnung,
betreffend die Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst im Geschäfts—
bereiche des Ministeriums des Innern;
vom 9. Dezember 1897.
Nachdem das Ministerium des Innern beschlossen hat, bis zu einer etwaigen Neu-
ordnung der Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst die hierzu gehörigen Stellen
seines Geschäftsbereiches nur mit Solchen zu besetzen, welche die zweite juristische Staats-
prüfung bestanden haben, wird mit Allerhöchster Genehmigung das Regulativ, die Vor-
bildung und Qualifikation für den höheren Verwaltungsdienst im Ressort des Ministeriums
des Innern betreffend, vom 12. März 1863 (G.= u. V.-Bl. S. 348 flg.) hiermit auf-
gehoben.
Auf Diejenigen, welchen eine Verfügung des Ministeriums des Innern wegen ihrer
Zulassung zur Verwaltungsprüfung bereits zugegangen ist, sind die zeitherigen Bestimm-
ungen noch anzuwenden.
Dresden, den 9. Dezember 1897.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Paulig.
Druck und Berlag der Königl. Hofbuchdruckerei von 6. C. Meinbolb &. Söhne. Dresbn.