Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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mindestens vier Monaten nach Ablegung der nicht bestandenen Prüfung wiederholt werden. 
Die Meldung zu der zu wiederholenden Prüfung muß spätestens zwei Jahre nach Ab— 
legung der erstmaligen Prüfung erfolgen; eine spätere Meldung ist nur mit Genehmigung 
des Finanz-Ministeriums zulässig. 
Das Ober-Prüfungsamt theilt dem Kandidaten mit, in welchen Gegenständen die 
Prüfung ungenügend ausgefallen ist, und bestimmt, ob die Prüfung ganz oder in Be- 
schränkung auf die Klausur oder die mündliche Prüfung oder einzelne Gegenstände der 
letzteren zu wiederholen ist, und ob die Wiederholung schon nach Ablauf von vier Monaten 
oder erst später stattfinden darf. 
15. Nach bestandener zweiter Hauptprüfung hat der Betreffende auf Grund des 
Prüfungszeugnisses das Recht, sich als „staatlich geprüfter Vermessungsingenieur“ zu 
bezeichnen, worüber ihm auf Ansuchen eine besondere, von dem Finanz-Ministerium zu 
vollziehende Urkunde ertheilt wird. 
8 16. Zur Benutzung bei den unter Aufsicht anzufertigenden Arbeiten (8 8, 10) 
werden dem Kandidaten die für zulässig erachteten Hülfsmittel zur Verfügung gestellt. 
Kandidaten, welche sich anderer Hülfsmittel bedienen oder welche die Versicherung 
über die selbständige Anfertigung der Zeichnungen und Arbeiten nicht wahrheitsgemäß 
abgegeben haben, werden von dem Finanz-Ministerium je nach dem Grade des Ver- 
schuldens auf Zeit oder für immer von den Prüfungen ausgeschlossen. 
& 17J. Die in der eingangserwähnten Verordnung vom 1. Juli 1888 über die 
Höhe der von den Kandidaten des Baufaches für die zweite Hauptprüfung zu entrichten- 
den Gebühren getroffenen Bestimmungen gelten auch für die in Vorstehendem geordnete 
zweite Hauptprüfung im Fache der Geodäsie. 
& 18. Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. April 1897 in Kraft. Die 
Vorschriften derselben leiden jedoch auf diejenigen keine Anwendung, welche vor diesem 
Zeitpunkte bereits in die zweite Hauptprüfung eingetreten sind. 
Dresden, den 9. Februar 1897. 
Finanz-Ministerium. 
v. Watzvorf. 
Strobelt. 
  
  
Druck und Verlag der Köniel. Hofbuchdruckerei von C. E. Metnhol & Göhne, Dresven.
	        
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