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2. Die bisher an Kammerjäger bereits ertheilten Genehmigungen zur Verwendung
von Gift und gifthaltigen Mitteln bleiben in Gültigkeit. Doch sind für die Inhaber
dieser Genehmigungen die Vorschristen der vorstehenden Verordnung in Zukunft ebenfalls
maßgebend.
Dresden, am 25. Februar 1897.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Körner.
Nr. 16. Verordnung,
die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend;
vom 25. Februar 1897.
Zur Ergänzung der Verordnung vom 30. Juli 1895, die Ausführung des Reichs-
viehseuchengesetzes vom Mnl betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 74), wird mit Aller-
höchster Genehmigung hierdurch Folgendes bestimmt:
1. Die Entschließung darüber, ob gemäß § 56b Absatz 3 der Gewerbeordnung Zu § 5 der
in der Fassung vom 6. August 1896 (R.-G.-Bl. S. 685) zur Abwehr oder Unter- aurrordnung,
drückung von Seuchen der Handel mit Rindvieh, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Ge= 1895.
flügel im Umherziehen Beschränkungen zu unterwerfen oder auf bestimmte Dauer zu
untersagen sei, steht zunächst für jeden Regierungsbezirk der Kreishauptmannschaft zu.
2. Der Beaufsichtigung durch die Bezirksthierärzte bedarf es nicht bei kleineren Zu # 13 und
Ferkel= beziehentlich Wochenmärkten, auf denen lediglich Saugferkel in 3.18 Nr. 1 der
. Verord
Körben (Korb-, Spanferkel) feilgeboten werden. vom 30. Jali
1895.
3. Auch der Vorverkauf von Schweinen vor erfolgter bezirksärztlicher Unter-= Zu 9 13
suchung ist untersagt — s. nachstehends Punkt 4 —. Absatz 3 der
Verordnung
vom 30. Juli
1895.
4. Künftig unterliegen auch alle von Händlern zum Zwecke öffentlichen Verkaufs Zu § 15 der
aufgestellten oder öffentlich ausgebotenen Schweinebestände der Beaufsichtigung durch arnnünng
den Bezirksthierarzt dergestalt, daß der Verkauf untersagt ist, solange nicht durch bezirks- 18965.
thierärztliche Untersuchung das Nichtvorhandensein von Seuchen festgestellt ist.