Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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2. Das Reifezeugniß der Schule nach Maßgabe der Bestimmungen in § 2. 
3. Die Zeugnisse der Technischen Hochschule, auf welcher das Studium stattgefunden 
hat. 
Dieselben müssen über die Dauer der zurückgelegten Studienzeit und über 
die während derselben besuchten Vorlesungen und Uebungen Auskunft geben. 
4. Studienzeichnungen. 
Darunter müssen sich befinden: 
A. Für das Hochbaufach. 
a) Darstellungen aus dem Gebiete der Projektionslehre, Schattenkonstruktion und Per— 
spektive unter Andeutung der Konstruktionslinien. 
b) Darstellungen aus dem Gebiete der Graphostatik. 
0) Darstellungen aus dem Gebiete der Baukonstruktionen in einfachster Behandlung. 
d) Freihandzeichnungen, insbesondere von Ornamenten, thunlichst unter Beigabe skiz- 
zirter Darstellungen von Naturformen. 
e) Darstellungen aus der Formenlehre der antiken Baukunst. 
I!) Ein Höhen= und Lageplan nach eigener, entweder allein oder unter Aufsicht des 
Lehrers gemachter Aufnahme, unter Beachtung der für die Darstellung bestehenden 
amtlichen Vorschriften und Beifügung der zugehörigen Feldbücher. 
B. Für das Ingenieurbaufach. 
a) Darstellungen aus dem Gebiete der Projektionslehre, Schattenkonstruktion und Per- 
spektive, unter Andeutung der Konstruktionslinien. 
b) Darstellungen aus dem Gebiete der Graphostatik. 
c) Darstellungen von konstruktiven Einzeltheilen und einfachen konstruktiven Gesammt- 
anordnungen aus dem Gebiete des Hochbaues. 
6) Freihandzeichnungen, insbesondere von Ornamenten. 
e) Zeichnungen von einfachen Maschinentheilen. 
) Zeichnungen aus dem Gebiete des technischen Zeichnens einschließlich Planzeichnen; 
Handskizzen von Bau= und Maschinentheilen. 
C. Für das Maschinenbaufach. 
a) Darstellungen aus dem Gebiete der Projektionslehre und Schattenkonstruktion. 
b) Darstellungen von konstruktiven Einzeltheilen und einfachen konstruktiven Gesammt- 
anordnungen aus dem Gebiete des Hochbaues. 
c) Freihandzeichnungen, insbesondere von Ornamenten.
	        
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