Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Erste Hauptprüfung. 
8 23. 
Nach Vollendung des Studiums auf der Technischen Hochschule (§ 22) kann der 
Studirende sich zur ersten Hauptprüfung melden. 
Die Meldung zu dieser Prüfung muß bei dem in §5 genannten Technischen Prüf- 
ungsamte mittels eigenhändig geschriebenen Antrages unter Angabe der Fachrichtung, 
in welcher der Studirende geprüft werden will, erfolgen. 
Der Meldung sind beizufügen: 
Seiten der Studirenden des Maschinenbaufaches: 
Das Zeugniß über die Elevenpraxis und das während derselben geführte Geschäfts- 
verzeichniß. 
Seiten der Studirenden aller Fachrichtungen: 
1. Die Zeugnisse der Technischen Hochschule, auf welcher der Studirende den zweiten 
Abschnitt seiner Studien zurückgelegt hat (§ 22). Dieselben müssen über die 
innerhalb dieses Zeitraumes besuchten Vorlesungen und Uebungen Auskunft 
geben. 
2. Studienzeichnungen, worunter sich befinden müssen: 
A. Für das Hochbaufach. 
a) Die perspektivische, mit Schatten versehene Darstellung eines Bauwerks, 
in einem für die Deutlichkeit der Einzelformen geeigneten Maßstabe 
konstruirt, mit Beigabe perspektivischer Handskizzen von bestehenden Bau- 
theilen, kunstgewerblichen Gegenständen und dergleichen. 
b) Darstellungen aus dem Gebiete der Baukonstruktionen in einfachster Be- 
handlung unter Beifügung der graphostatischen Begründungen. 
Fo) Darstellung einer Eisenkonstruktion mit den dazu gehörigen statischen 
Ermittelungen. 
d) Darstellung einzelner Bantheile und ganzer Gebäude aus der antiken, 
mittelalterlichen und Renaissance-Baukunst. 
e) Darstellungen von Ornamenten, einschließlich farbiger Dekorationen, thun- 
lichst unter Beifügung stizzirter Ornamententwürfe nach Naturstudien. 
!) Darstellung eines ganzen Gebäudes oder erheblicher Theile eines umfang- 
reichen Bauwerks nach eigener Aufnahme, unter Beifügung der Aufnahme- 
Handzeichnungen. 
8) Einfache und reichere Entwürfe, aus denen die eingehende Beschäftigung 
mit den verschiedenen Stilrichtungen sowie das Verständniß für ver-
	        
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