Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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schäftlichen Verkehrs, der Art des Schriftwechsels, der Einrichtung der Registratur, sowie 
dem Verdingungs- und Rechnungswesen sich vertraut zu machen. 
In ähnlicher Weise sollen die Bauführer während der dreimonatigen Thätigkeit bei 
einer der oberen technischen Dienststellen die Einrichtung und Gliederung derselben kennen 
lernen, zu welchem Behufe sie in der Registratur, in der Expedition und mit Arbeiten 
aus dem Gebiete der Verwaltung und mit der Revision von Entwürfen, Anschlägen und 
dergleichen zu beschäftigen sind. 
Die Art und Weise der praktischen Ausbildung im einzelnen wird durch besondere 
Anweisungen des Finanz-Ministeriums geregelt (vergl. auch § 34). 
8 81. 
Die Bauführer des Maschinenbaufaches haben nach bestandener erster Hauptprüfung 
(88 13 und 23) auf die Dauer von mindestens zwei Jahren in die Praxis einzutreten. 
Während dieser Zeit sollen dieselben 
mindestens sechs Monate im Werkstätten-Aufsichtsdienst und beim Werkstätten-Rechnungs- 
wesen, 
mindestens neun Monate bei dem Entwerfen der Ausführung von Maschinen und 
Maschinenanlagen sowie bei der Abnahme von Materialien und 
mindestens drei Monate im Telegraphendienst und bei der Ausführung oder Unter- 
haltung elektromechanischer Anlagen beschäftigt werden. 
Während der übrigen Zeit haben dieselben in dem Büreau der Maschinenhauptver- 
waltung, der Maschinenoberinspektion sowie bei der Generaldirektion der Staatseisen= 
bahnen zu arbeiten. 
Sofern diese Bauführer im höheren Staatseisenbahndienste angestellt zu werden 
wünschen, sollen sie drei Monate im Lokomotivfahrdienst beschäftigt werden, worauf sie 
die Lokomotivführerprüfung nach Maßgabe der darüber bestehenden besonderen Bestimm- 
ungen abzulegen haben. 
Es ist denselben gestattet, den Lokomotivfahrdienst auch in den Sommerferien der 
Studienjahre abzuleisten, jedoch ohne Unterbrechung und ohne daß hierdurch eine Ver- 
kürzung der zweijährigen praktischen Beschäftigung als Bauführer eintritt. 
8 32. 
Wünscht ein Bauführer für den Zeitraum, während dessen er bei der Ausführung 
von Bauten oder Maschinenanlagen beschäftigt sein muß (§ 30 Absatz 3 und § 31), 
oder für einen Theil dieses Zeitraumes bei einem bestimmten Staatsbaubeamten oder 
bei einem nicht in der Staatsverwaltung stehenden Baubeamten oder Privattechniker zu 
seiner Ausbildung einzutreten, so hat er dies in dem an das Finanz-Ministerium zu richten-
	        
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