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schäftlichen Verkehrs, der Art des Schriftwechsels, der Einrichtung der Registratur, sowie
dem Verdingungs- und Rechnungswesen sich vertraut zu machen.
In ähnlicher Weise sollen die Bauführer während der dreimonatigen Thätigkeit bei
einer der oberen technischen Dienststellen die Einrichtung und Gliederung derselben kennen
lernen, zu welchem Behufe sie in der Registratur, in der Expedition und mit Arbeiten
aus dem Gebiete der Verwaltung und mit der Revision von Entwürfen, Anschlägen und
dergleichen zu beschäftigen sind.
Die Art und Weise der praktischen Ausbildung im einzelnen wird durch besondere
Anweisungen des Finanz-Ministeriums geregelt (vergl. auch § 34).
8 81.
Die Bauführer des Maschinenbaufaches haben nach bestandener erster Hauptprüfung
(88 13 und 23) auf die Dauer von mindestens zwei Jahren in die Praxis einzutreten.
Während dieser Zeit sollen dieselben
mindestens sechs Monate im Werkstätten-Aufsichtsdienst und beim Werkstätten-Rechnungs-
wesen,
mindestens neun Monate bei dem Entwerfen der Ausführung von Maschinen und
Maschinenanlagen sowie bei der Abnahme von Materialien und
mindestens drei Monate im Telegraphendienst und bei der Ausführung oder Unter-
haltung elektromechanischer Anlagen beschäftigt werden.
Während der übrigen Zeit haben dieselben in dem Büreau der Maschinenhauptver-
waltung, der Maschinenoberinspektion sowie bei der Generaldirektion der Staatseisen=
bahnen zu arbeiten.
Sofern diese Bauführer im höheren Staatseisenbahndienste angestellt zu werden
wünschen, sollen sie drei Monate im Lokomotivfahrdienst beschäftigt werden, worauf sie
die Lokomotivführerprüfung nach Maßgabe der darüber bestehenden besonderen Bestimm-
ungen abzulegen haben.
Es ist denselben gestattet, den Lokomotivfahrdienst auch in den Sommerferien der
Studienjahre abzuleisten, jedoch ohne Unterbrechung und ohne daß hierdurch eine Ver-
kürzung der zweijährigen praktischen Beschäftigung als Bauführer eintritt.
8 32.
Wünscht ein Bauführer für den Zeitraum, während dessen er bei der Ausführung
von Bauten oder Maschinenanlagen beschäftigt sein muß (§ 30 Absatz 3 und § 31),
oder für einen Theil dieses Zeitraumes bei einem bestimmten Staatsbaubeamten oder
bei einem nicht in der Staatsverwaltung stehenden Baubeamten oder Privattechniker zu
seiner Ausbildung einzutreten, so hat er dies in dem an das Finanz-Ministerium zu richten-