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84.
Die von den Bauführern zurückzulegenden Beschäftigungsabschnitte können in ver—
schiedener Reihenfolge erledigt werden; jedoch muß der einjährige Vorbereitungsdienst
zur Einführung in das praktische Bauwesen und den Baubetrieb stets dem achtzehn—
monatigen Dienste bei der Leitung von Bauausführungen vorangehen, auch ist, wenn
irgend thunlich, die dreimonatige Thätigkeit bei einer oberen technischen Dienststelle an
den Schluß des gesammten Ausbildungsdienstes zu legen.
Einjähriger Porbereitungsdienst zur Einführung in das praktische Gauwesen
und den Baubetrieb.
85.
Zur Einführung in das praktische Bauwesen und den Baubetrieb sind die Bauführer,
sofern ihnen nicht auf besonderen Antrag nach § 32 der Vorschriften über die Ausbildung
und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Baufache vom 19. März 1897
gestattet wird, bei einem bestimmten Staatsbaubeamten oder nicht in der Staatsverwaltung
stehenden Baubeamten oder Privattechniker zu ihrer Ausbildung einzutreten, den einzelnen
Abschnitten des Vorbereitungsdienstes entsprechend, dem Vorstande der jeweilig geeigneten
Bau= oder betriebstechnischen Dienststelle oder einem mit einer größeren Bauausführung
selbständig betrauten Baubeamten zu überweisen. Hierbei ist darauf zu achten, daß die
betreffenden Baubeamten nach dem Umfange und der Art der in ihrem Geschäftsbezirke
zu erledigenden Dienstgeschäfte beziehentlich der unter ihrer Oberleitung gerade zur Aus-
führung kommenden Bauten auch in der Lage sind, den ihnen zuertheilten Bauführern
ausreichende Gelegenheit zu geben, das Bauwesen und den Baubetrieb in der Praxis
wirklich kennen zu lernen. Nicht minder ist die Zahl der einem Baubeamten zu über-
weisenden Bauführer dem Umfange der Dienstgeschäfte beziehentlich der Zahl der Bauten
anzupassen. Baubeamten, welchen nach Lage der Verhältnisse in ihrem Geschäftsbezirk
die Ausführung auch von kleineren Bauten nicht obliegt, dürfen Bauführer zum Zweck
ihrer Einführung in die Praxis überhaupt nicht zugetheilt werden.
§ 6.
Die Bauführer sind während des Vorbereitungsdienstes derart zu beschäftigen, daß sie
a) im Winter, so lange die Ausführung der Bauten ruht, bei der Anfertigung von
Kostenüberschlägen und Kostenanschlägen nebst Erläuterungsberichten nach den
bestehenden Bestimmungen betheiligt, auch daneben zu der Aufstellung von Bau-
Entwürfen herangezogen werden, sofern dadurch die erwünschte eingehende Be-
kanntschaft mit den einzelnen Theilen eines Bauwerks und der Art der Zusammen-