Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Für die Bauführer des Eisenbahnbaufaches entfallen von dem Vorbereitungsjahre 
sechs Monate auf den Dienst bei der Ergänzung und Unterhaltung der Bahnanlagen, 
drei Monate auf Beschäftigung mit Signaltechnik und elektrischen Bahneinrichtungen, 
und 
drei Monate auf den Stationsdienst. 
Für den sechsmonatigen Vorbereitungsdienst bei der Ergänzung und Unterhaltung 
der Bahnanlagen gelten vorzugsweise die in §§ 6 und 7 gegebenen allgemeinen Be— 
stimmungen. Auch soll der Bauführer des Eisenbahnbaufaches an allen im Bezirke einer 
Bahnmeisterei vorkommenden praktischen und Verwaltungsarbeiten theilnehmen. 
Während der dreimonatigen Einführung in die Signaltechnik und in die Kenntniß 
der elektrischen Bahneinrichtungen ist der Bauführer bei dem Entwurfe und der Aus- 
führung von Telegraphen-, Signal= und Sicherheitsanlagen zu beschäftigen, im Stations-, 
Telegraphen- und Signaldienst zu unterweisen und mit Konstruktion und Handhabung 
der hierbei vorkommenden Einrichtungen bekannt zu machen. Auch ist demselben Gelegen- 
heit zu geben, die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen für elektrische Beleuchtung 
und Kraftübertragung kennen zu lernen. 
Während des dreimonatigen Stationsdienstes hat sich die Unterweisung des Bau- 
führers insbesondere zu erstrecken: auf die in den Dienstkreis der Stationsbeamten fallen- 
den Verrichtungen, auf die praktische Handhabung des Sicherungsdienstes, die Wagen- 
verwendung, die Verwaltung der Betriebsmaterialien und Inventarienstücke der Station, 
den Rangirdienst, die Zugbildung und Zugabfertigung, ferner bei einer selbständigen 
Güterabfertigungsstelle mittleren Umfanges auf die Abfertigung von Eil= und Frachtgut. 
88. 
Im Vorbereitungsjahre haben die mit der Leitung der Beschäftigung betrauten 
Beamten stets im Auge zu behalten, daß die Bauführer während dieser Zeit noch ganz 
als Lernende anzusehen sind. Es soll jedoch gestattet sein, dieselben im Einzelfalle mit 
der Abnahme von Materialien sowie mit dem Aufmessen ausgeführter Arbeiten zu be— 
auftragen, sobald sie hierfür die nöthigen Kenntnisse sich angeeignet und als ausreichend 
zuverlässig sich erwiesen haben. 
In dem von dem Baubeamten auszustellenden Zeugniß hat derselbe sich nicht nur 
im allgemeinen über die Leistungen des Bauführers auszusprechen, sondern ausführlich 
unter Bezugnahme auf die in § 7 gesondert aufgeführten Thätigkeiten und unter Be— 
zeichnung der Entwürfe und Bauwerke zu bescheinigen, welche Arbeiten der Bauführer 
gefertigt hat und inwieweit es demselben gelungen ist, sich mit den in § 7 bezeichneten 
Einzelheiten der Bauausführung und des Baubetriebs in ausreichender Weise bekannt zu 
machen. 
1897. 9
	        
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