Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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5. Doppelte Liekerscheine. 
Ueber die etwa mitgebrachten Sachen und Gelder sind doppelte Lieferscheine mit- 
zubringen, wovon der eine zu den Anstaltsakten genommen, der andere mit Empfangs- 
bescheinigung zurückgegeben wird. 
Fehlt der Lieferschein in einer oder in beiden Ausfertigungen, so werden die bei 
der Anstalt erwachsenden Schreibkosten ebenfalls den Beitragspflichtigen berechnet, und 
zwar bis auf weiteres für jede fehlende Ausfertigung 25 &, die zur Anstaltskasse fließen. 
Bei vorläufiger Aufnahme (§ 35) sind die Lieferscheine, wenn sie nicht sofort aus- 
gestellt werden können, nachträglich und längstens binnen 3 Tagen beizubringen. 
6. Gelder und Werthsachen. 
Bei der Aufnahme werden die Kranken zur Abgabe der etwa mitgebrachten Gelder 
und Werthsachen unter der zu Protokoll zu nehmenden Verständigung aufgefordert, daß 
die Anstaltsdirektion anderen Falls eine Vertretung dafür nicht übernehme. 
Abgelieferte Gelder werden zur Berechnungsgelderkasse der Anstalt, Werthsachen, 
soweit sie nicht den Angehörigen oder Begleitern gegen Empfangsbescheinigung zurück- 
zugeben sind, in die Verwahrung der Anstalt übernommen. 
§ 6. 
Verpflegbeiträge und Berechnungsgelder. 
1. Jeitrags- und Zahlungspflicht. 
Wer den Verpflegbeitrag zu entrichten verpflichtet ist, hat auch die sonstigen Auf- 
wände zu tragen, die für den Aufgenommenen zu bestreiten sind, insbesondere die Kosten 
der Zuführung, der Zurückführung, der etwaigen Ausstattung bei der Entlassung (8§ 9 ), 
des etwaigen Begräbnisses. 
2. Zeitragspflicht der Armenverbände. 
Wenn für einen in einer Landesanstalt zu Verpflegenden weder aus seinem Ver- 
mögen noch von seinen unterhaltungspflichtigen Angehörigen der vorschriftsmäßige Ver- 
pflegbeitrag aufzubringen und der unterstützungspflichtige Armenverband nicht in der 
Lage ist, die gerade erforderliche Pflege, Beaufsichtigung, Ausbildung oder Erziehung in 
anderer Weise zu beschaffen, so tritt für den unterstützungspflichtigen Armenverband nach 
§ 33 flg. der Armenordnung vom 22. Oktober 1840 die Verbindlichkeit ein, den Ver- 
pflegbeitrag an die Anstalt abzuführen und dieser gegenüber zu vertreten. 
Den Ortsarmenverbänden des Königreichs Sachsen sind die Verpflegbeiträge für 
Personen, die den Unterstützungswohnsitz bei ihnen haben, nur nach der Hälfte des statt-
	        
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