Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

— 107 — 
Revidirte Gesindeordnung für das Königreich Sachsen. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
&1. Die Festsetzung des Verhältnisses zwischen Dienstherrschaft und Dienstboten Subsidiäre 
(Gesinde) ist, vorbehältlich der durch die Gesetze begründeten Beschränkungen, Gegenstand aung, besses 
freier Vereinbarung. Insoweit jedoch nicht etwas Anderes zwischen beiden Theilen ver- " 
einbart ist, kommen die Vorschriften dieses Gesetzes, und, wo solche nicht ausreichen, die 
des allgemeinen bürgerlichen Rechts zur Anwendung. 
#2. Der Gesindevertrag ist ein Dienstvertrag, durch welchen der eine Theil zu Begriff des 
Leistung häuslicher und wirthschaftlicher Dienste, jedoch nicht tageweise, sondern auf einen mreline 
bestimmten längeren Zeitraum unausgesetzt, der andere aber zu einer dafür zu gebenden, « 
bestimmten, wenn auch nach Höhe eines Tage- oder Wochenlohnes berechneten, Vergütung 
sich verbindlich macht. 
83. Gesindeverträge, welche länger als vier Monate vor dem beabsichtigten Dienst- Unverbindlich— 
antritte abgeschlossen werden, sind für keinen Theil verbindlich. dle 
Verträge. 
# 4. Das gegenwärtige Gesetz leidet nicht Anwendung: Auf wen dieses 
1. auf solche Verhältnisse, welche keine ununterbrochene Dienstleistung zum Gegen= Gesetz nicht 
stande haben; anm ndber 
2. auf diejenigen Leistungen, welche eine wissenschaftliche oder sonstige höhere Aus- 
bildung erfordern; 
3. auf die Verhältnisse der gewerblichen Hülfsarbeiter. 
Zweiter Abschnitt. 
Vorschriften, die Eingehung des Dienstvertrags betreffend. 
85. Eine Person, die entweder Beschränk— 
a) nicht im Genusse der bürgerlichen Ehrenrechte sich befindet, oder ungen des 
b) unter polizeilicher Aufsicht steht, oder Geche 
Z) der in § 361,6 des Reichsstrafgesetzbuchs gedachten polizeilichen Aufsicht unter= anzunehmen. 
stellt ist, 
darf Minderjährige nicht als Dienstboten annehmen oder halten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.