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Revidirte Gesindeordnung für das Königreich Sachsen.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
&1. Die Festsetzung des Verhältnisses zwischen Dienstherrschaft und Dienstboten Subsidiäre
(Gesinde) ist, vorbehältlich der durch die Gesetze begründeten Beschränkungen, Gegenstand aung, besses
freier Vereinbarung. Insoweit jedoch nicht etwas Anderes zwischen beiden Theilen ver- "
einbart ist, kommen die Vorschriften dieses Gesetzes, und, wo solche nicht ausreichen, die
des allgemeinen bürgerlichen Rechts zur Anwendung.
#2. Der Gesindevertrag ist ein Dienstvertrag, durch welchen der eine Theil zu Begriff des
Leistung häuslicher und wirthschaftlicher Dienste, jedoch nicht tageweise, sondern auf einen mreline
bestimmten längeren Zeitraum unausgesetzt, der andere aber zu einer dafür zu gebenden, «
bestimmten, wenn auch nach Höhe eines Tage- oder Wochenlohnes berechneten, Vergütung
sich verbindlich macht.
83. Gesindeverträge, welche länger als vier Monate vor dem beabsichtigten Dienst- Unverbindlich—
antritte abgeschlossen werden, sind für keinen Theil verbindlich. dle
Verträge.
# 4. Das gegenwärtige Gesetz leidet nicht Anwendung: Auf wen dieses
1. auf solche Verhältnisse, welche keine ununterbrochene Dienstleistung zum Gegen= Gesetz nicht
stande haben; anm ndber
2. auf diejenigen Leistungen, welche eine wissenschaftliche oder sonstige höhere Aus-
bildung erfordern;
3. auf die Verhältnisse der gewerblichen Hülfsarbeiter.
Zweiter Abschnitt.
Vorschriften, die Eingehung des Dienstvertrags betreffend.
85. Eine Person, die entweder Beschränk—
a) nicht im Genusse der bürgerlichen Ehrenrechte sich befindet, oder ungen des
b) unter polizeilicher Aufsicht steht, oder Geche
Z) der in § 361,6 des Reichsstrafgesetzbuchs gedachten polizeilichen Aufsicht unter= anzunehmen.
stellt ist,
darf Minderjährige nicht als Dienstboten annehmen oder halten.