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Auch in den Fällen, wo die Dienstherrschaft nicht verbunden ist, die Kurkosten aus
eigenen Mitteln zu tragen, ist sie dennoch, wenn sie den Dienstboten der Krankheit un—
geachtet im Hause behält, dieselben vorschußweise zu leisten schuldig; sie kann sich jedoch
durch Zurückbehaltung des Lohnes sofort bezahlt machen. Wird das erkrankte und des
Dienstes bereits entlassene Gesinde nur auf Grund der Vorschrift §§ 77 und 79 noch
im Hause behalten, so kann diese Verbindlichkeit der Dienstherrschaft nur bis zum Betrage
des wirklich verdienten und noch rückständigen Lohnes angesonnen werden.
63. Die im § 62 erwähnte Verpflichtung der Dienstherrschaft, die Kurkosten zu
tragen oder vorzuschießen, findet ihre Erledigung, wenn und insoweit die Kur= und Ver-
pflegungskosten für den erkrankten Dienstboten aus einer Dienstbotenkrankenkasse oder aus
einer Krankenkasse im Sinne des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 zu übertragen sind,
dafern die Dienstherrschaft aus eigenen Mitteln wenigstens ein Drittel der für den
Dienstboten zu entrichtenden Kassenbeiträge geleistet hat.
&é 64d. Begräbnißkosten für das Gesinde zu bezahlen, ist die Dienstherrschaft, ab-
gesehen von den Fällen einer Verschuldung am Tode des Dienstboten oder einer besonderen
Vereinbarung, auf Grund des Dienstvertrags nicht schuldig.
65. Die Herrschaft haftet in Betreff der Erfüllung von Verbindlichkeiten für das
Verschulden ihrer Dienstboten, deren sie sich zur Bewirkung der Erfüllung bedient.
Inwieweit die Herrschaft im übrigen für Handlungen ihrer Dienstboten, ins-
besondere deshalb haftbar sei, weil sie es an der erforderlichen Aufsicht oder an der Aus-
wahl geeigneter Personen hat fehlen lassen, bestimmt sich nach dem allgemeinen bürger-
lichen Recht.
Nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht ist auch zu entscheiden, wenn die Herrschaft
aus Rechtsgeschäften in Anspruch genommen wird, die das Gesinde mit dritten Personen
abgeschlossen hat. Was insbesondere das Gesinde auf der Herrschaft Namen bei Kauf-
leuten oder Handwerkern an Waaren auf Kredit abholt oder bestellt, ist die Herrschaft
zu bezahlen nicht schuldig, wenn sie dem Gesinde nicht Vollmacht zur Entnahme auf
Kredit gegeben oder die Entnahme auf Kredit nachträglich genehmigt hat. Als Ge-
nehmigung gilt es, wenn die Herrschaft die Waaren in Gebrauch nimmt oder verbraucht,
obwohl sie weiß oder wissen mußte, daß diese auf Kredit entnommen waren. Fehlt es
der Herrschaft an dieser Kenntniß, so haftet sie für die durch den Gebrauch oder Ver-
brauch der Waaren erlangte Bereicherung.
1898.
Fortsetzung.
Begräbniß-=
kosten.
Haftung der
Dienst-
herrschaft für
Handlungen
des Gesindes.