Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Krankheiten ihn in ihrer Wirthschaft nicht entbehren und die ordentliche Abzugszeit mit 
dessen Abberufung nicht abwarten können, oder ein Kind des Dienstboten dessen persönliche 
Abwartung nicht entbehren kann, oder der Dienstbote in eigenen Angelegenheiten schleunig 
eine weite Reise auf längere Zeit zu unternehmen genöthigt wird, so kann derselbe zwar 
sofort seine Entlassung fordern, er ist aber verbunden, die Dienstherrschaft durch Ueber— 
tragung des dem an seine Stelle tretenden Gesinde zu gebenden höheren Lohnes zu ent— 
schädigen. 
87.In allen Fällen (§ 83), in welchen die Herrschaft einen Dienstboten während 
der Dienstzeit ohne Aufkündigung zu entlassen berechtigt ist, kann der Dienstbote Lohn 
und Kost oder Kostgeld nur nach Verhältniß der Zeit fordern, wo er wirklich gedient hat. 
# . In Fällen, wo der Dienstbote sofort und ohne Aufkündigung den Dienst zu 
verlassen berechtigt ist (§ 84), muß ihm Lohn und Kost auf drei Monate, und wenn er 
monatsweise gemiethet worden, auf einen Monat vergütet werden. 
Diese Fristen laufen von dem Tage an, an welchem der Dienstbote von seiner Be- 
rechtigung Gebrauch macht. Die Entschädigung kann jedoch über die Dauer des Dienst- 
vertrags hinaus nicht gefordert werden. 
29.Eine Herrschaft, die aus anderen als gesetzmäßigen Gründen (§ 83) das 
Gesinde vor Ablauf der Dienstzeit entläßt, ist zwar nicht zu nöthigen, dasselbe gegen 
ihren Willen wieder anzunehmen, dafür aber zur Vergütung des Lohnes, der Kost und 
der sonstigen Naturalbezüge (§ 56) auf die ganze Dienstzeit anzuhalten. 
8 90. Erhält aber das Gesinde noch vor Ablauf der Dienstzeit ein anderweites 
Unterkommen, oder hat es eine ihm sich dargebotene Gelegenheit ohne hinreichenden 
Grund von sich gewiesen, so erstreckt sich die Verbindlichkeit der Herrschaft (88 88, 89) 
nur bis zu dem Zeitpunkte, wo das Eine oder Andere erfolgt ist und weiter hinaus nur 
insofern, als das Gesinde in dem neuen Dienste mit einem geringeren Lohne sich begnügen 
muß, oder hätte erweislich begnügen müssen. 
Den Beweis der ersten beiden Thatsachen hat die Herrschaft, den der letzteren beiden 
das Gesinde zu führen. 
6#91. Ist die Herrschaft das entlassene Gesinde wieder anzunehmen bereit und 
weigert sich hingegen das Gesinde, den Dienst wieder anzutreten, so kann letzteres für die 
Zeit von Bereitschaft der Herrschaft an keine Vergütung fordern. 
6 92. Weigert sich aber das Gesinde wieder in den Dienst zu treten aus einem 
Grunde, weshalb es seinerseits den Dienst nach § 84 zu verlassen berechtigt sein würde, 
so gebührt demselben die § 88 bestimmte Vergütung. 
Folgen der 
sofortigen 
Aufhebung des 
Dienstes für 
die Lohn- 
forderung des 
Gesindes. 
Fortsetzung. 
Folgen 
unrechtmäßiger 
Entlassung 
aus dem 
Dienste. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung.
	        
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