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Krankheiten ihn in ihrer Wirthschaft nicht entbehren und die ordentliche Abzugszeit mit
dessen Abberufung nicht abwarten können, oder ein Kind des Dienstboten dessen persönliche
Abwartung nicht entbehren kann, oder der Dienstbote in eigenen Angelegenheiten schleunig
eine weite Reise auf längere Zeit zu unternehmen genöthigt wird, so kann derselbe zwar
sofort seine Entlassung fordern, er ist aber verbunden, die Dienstherrschaft durch Ueber—
tragung des dem an seine Stelle tretenden Gesinde zu gebenden höheren Lohnes zu ent—
schädigen.
87.In allen Fällen (§ 83), in welchen die Herrschaft einen Dienstboten während
der Dienstzeit ohne Aufkündigung zu entlassen berechtigt ist, kann der Dienstbote Lohn
und Kost oder Kostgeld nur nach Verhältniß der Zeit fordern, wo er wirklich gedient hat.
# . In Fällen, wo der Dienstbote sofort und ohne Aufkündigung den Dienst zu
verlassen berechtigt ist (§ 84), muß ihm Lohn und Kost auf drei Monate, und wenn er
monatsweise gemiethet worden, auf einen Monat vergütet werden.
Diese Fristen laufen von dem Tage an, an welchem der Dienstbote von seiner Be-
rechtigung Gebrauch macht. Die Entschädigung kann jedoch über die Dauer des Dienst-
vertrags hinaus nicht gefordert werden.
29.Eine Herrschaft, die aus anderen als gesetzmäßigen Gründen (§ 83) das
Gesinde vor Ablauf der Dienstzeit entläßt, ist zwar nicht zu nöthigen, dasselbe gegen
ihren Willen wieder anzunehmen, dafür aber zur Vergütung des Lohnes, der Kost und
der sonstigen Naturalbezüge (§ 56) auf die ganze Dienstzeit anzuhalten.
8 90. Erhält aber das Gesinde noch vor Ablauf der Dienstzeit ein anderweites
Unterkommen, oder hat es eine ihm sich dargebotene Gelegenheit ohne hinreichenden
Grund von sich gewiesen, so erstreckt sich die Verbindlichkeit der Herrschaft (88 88, 89)
nur bis zu dem Zeitpunkte, wo das Eine oder Andere erfolgt ist und weiter hinaus nur
insofern, als das Gesinde in dem neuen Dienste mit einem geringeren Lohne sich begnügen
muß, oder hätte erweislich begnügen müssen.
Den Beweis der ersten beiden Thatsachen hat die Herrschaft, den der letzteren beiden
das Gesinde zu führen.
6#91. Ist die Herrschaft das entlassene Gesinde wieder anzunehmen bereit und
weigert sich hingegen das Gesinde, den Dienst wieder anzutreten, so kann letzteres für die
Zeit von Bereitschaft der Herrschaft an keine Vergütung fordern.
6 92. Weigert sich aber das Gesinde wieder in den Dienst zu treten aus einem
Grunde, weshalb es seinerseits den Dienst nach § 84 zu verlassen berechtigt sein würde,
so gebührt demselben die § 88 bestimmte Vergütung.
Folgen der
sofortigen
Aufhebung des
Dienstes für
die Lohn-
forderung des
Gesindes.
Fortsetzung.
Folgen
unrechtmäßiger
Entlassung
aus dem
Dienste.
Fortsetzung.
Fortsetzung.
Fortsetzung.