Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

Formular zu einem Gesindedienstvertrage. 
Zwischen N. N. zu N. und N. N. daselbst (oder zu N.) ist nachfolgender Dienstvertrag 
abgeschlossen worden: 
Es verspricht N. N. am auf (ein Jahr, ein halbes Jahr — oder — auf 
vierteljährliche, halbjährliche, monatliche Aufkündigung) bei N. N. als (Bedienter, Kutscher, 
Ackerknecht, Köchin, Hausmagd u. s. w.) in Dienste zu treten, und allen ihm (Iihr) ob- 
liegenden Arbeiten und Pflichten treu, fleißig und nach bester Kenntniß nachzukommen, 
auch sich gegen die Befehle seiner (ihrer) Dienstherrschaft willig und gehorsam zu bezeigen. 
Dagegen verspricht N. N. dem (der) N. N. jährlich (oder für die bedungene Mieth- 
zeit) zu geben: 
an Lohn.. .. . ..... % 
an Weihnachtsgeschen - 
an jedem (hiesigen) Jahrmarkt 
Kostgeld (wöchentlih . . 
oder (die im Hause (auf dem Gute) übliche Gesindekost), 
an Kleidungsstücken, 
an Leinewand, 
an Land zur Leinsaat. 
Uebrigens bedingen sich sowohl obbenannter Dienstherr, als genannter (genannte) 
N. N. noch gegenseitig Folgendes: 
u. s. w. u. s. w. 
Worüber unter ihnen nicht vorstehend etwas Besonderes festgesetzt worden, soll von 
beiden Theilen der Revidirten Gesindeordnung vom 2. Mai 1892 in der Fassung vom 
31. Mai 1898 nachgegangen werden. 
Zu dessen Bestätigung haben sie diesen Vertrag eigenhändig unterzeichnet. 
N. N., den
	        
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