Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Anmerkungen. 
In volkreicheren Orten ist es angemessen, für die männlichen und weiblichen Dienst- 
boten besondere Verzeichnisse anzulegen. 
Es ist in den Verzeichnissen für jeden einzelnen Dienstboten hinlänglicher Raum 
zu lassen, um die mit dessen Diensten im Orte eintretenden Veränderungen unter 
einer und derselben Nummer hintereinander eintragen zu können. 
.Wenn ein Dienstbote den Ort verläßt, später aber wieder kommt und daselbst 
anderweit in Dienste tritt, so ist mit dem Eintrage in das Register auf derselben 
Seite und unter derselben Nummer fortzufahren, bei hierzu mangelndem Raume 
aber unter Hinweisung auf die frühere Nummer der Eintrag unter einer neuen 
Nummer zu bewirken. 
. Unter der Rubrik „Besondere Bemerkungen“ ist vornehmlich einzutragen, was 
von der sittlichen Aufführung des Dienstboten, dessen Tüchtigkeit und den Ursachen, 
weshalb derselbe den Dienst nach Befinden mehrmals und oft gewechselt hat, 
besonders anmerkungswerth ist. 
Man vergleiche übrigens die oben zur Probe ersichtlichen Einträge.
	        
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