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Die Unterabtheilung F
erhält folgende Zusätze:
„13. Abtretungen von Hypothekenforderungen, Grundschulden oder Renten-
schulden;
14. Abtretungen und Auflassungen, welche anläßlich der Errichtung, Er-
weiterung, Beschränkung oder Auflösung eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen
den an diesen betheiligten Personen erfolgen;
15. Schenkungen zur Begründung von Familienanwartschaften oder Familien-
stiftungen;
16. Schenkungen unter Lebenden, deren Vollziehung bis zum Ableben des
Schenkers aufgeschoben ist;
17. Schuldverschreibungen für sächsische zur Ausgabe von Pfandbriefen auf
den Inhaber ermächtigte Kreditinstitute und Korporationen über die Aufnahme
ypothekarischer Darlehne auf land= oder forstwirthschaftlich benutzte Liegenschaften
innerhalb Sachsens hinsichtlich des Schuldverschreibungsstempels, dafern auf
Grund dieser Schuldverschreibungen reichsstempelpflichtige Pfandbriefe auf den
Inhaber demnächst ausgereicht werden;
18. Schuldverschreibungen über die Aufnahme hypothekarischer Darlehne
gemeinnütziger Unternehmungen, für welche von den letzteren dem Reichsstempel
unterliegende Inhaberpapiere ausgegeben werden, hinsichtlich des Schuldver-
schreibungsstempels, soweit diese Befreiung auf Grund besonderer Entschließung
des Finanzministeriums bewilligt wird.“
Der Tarifposition 3 4, Unterabtheilung F
wird folgender weitere Zusatz angefügt:
Anmerkung.
Die in Vorstehendem geordneten Befreiungen kommen insoweit, als nicht das
Vorhandensein der Voraussetzungen für den Eintritt derselben aus dem Inhalte
der Urkunde ohne weiteres ersichtlich ist, nur zur Anwendung, wenn derzenige,
welcher die Befreiung in Anspruch nimmt, das Vorhandensein der Voraussetzungen
für den Eintritt derselben erweislich macht. Geschieht letzteres erst nach bereits
erfolgter Verwendung des Stempels, so wird der zu Unrecht erhobene Stempel-
betrag zurückerstattet. Die Zurückerstattung kann indessen nach Ablauf von
6 Monaten von der Stempelverwendung an gerechnet nicht mehr beansprucht
werden.