Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Die Unterabtheilung F 
erhält folgende Zusätze: 
„13. Abtretungen von Hypothekenforderungen, Grundschulden oder Renten- 
schulden; 
14. Abtretungen und Auflassungen, welche anläßlich der Errichtung, Er- 
weiterung, Beschränkung oder Auflösung eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen 
den an diesen betheiligten Personen erfolgen; 
15. Schenkungen zur Begründung von Familienanwartschaften oder Familien- 
stiftungen; 
16. Schenkungen unter Lebenden, deren Vollziehung bis zum Ableben des 
Schenkers aufgeschoben ist; 
17. Schuldverschreibungen für sächsische zur Ausgabe von Pfandbriefen auf 
den Inhaber ermächtigte Kreditinstitute und Korporationen über die Aufnahme 
ypothekarischer Darlehne auf land= oder forstwirthschaftlich benutzte Liegenschaften 
innerhalb Sachsens hinsichtlich des Schuldverschreibungsstempels, dafern auf 
Grund dieser Schuldverschreibungen reichsstempelpflichtige Pfandbriefe auf den 
Inhaber demnächst ausgereicht werden; 
18. Schuldverschreibungen über die Aufnahme hypothekarischer Darlehne 
gemeinnütziger Unternehmungen, für welche von den letzteren dem Reichsstempel 
unterliegende Inhaberpapiere ausgegeben werden, hinsichtlich des Schuldver- 
schreibungsstempels, soweit diese Befreiung auf Grund besonderer Entschließung 
des Finanzministeriums bewilligt wird.“ 
Der Tarifposition 3 4, Unterabtheilung F 
wird folgender weitere Zusatz angefügt: 
Anmerkung. 
Die in Vorstehendem geordneten Befreiungen kommen insoweit, als nicht das 
Vorhandensein der Voraussetzungen für den Eintritt derselben aus dem Inhalte 
der Urkunde ohne weiteres ersichtlich ist, nur zur Anwendung, wenn derzenige, 
welcher die Befreiung in Anspruch nimmt, das Vorhandensein der Voraussetzungen 
für den Eintritt derselben erweislich macht. Geschieht letzteres erst nach bereits 
erfolgter Verwendung des Stempels, so wird der zu Unrecht erhobene Stempel- 
betrag zurückerstattet. Die Zurückerstattung kann indessen nach Ablauf von 
6 Monaten von der Stempelverwendung an gerechnet nicht mehr beansprucht 
werden.
	        
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