Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

Verwendung 
des Stempels 
zur Urkunde. 
Duplikate und 
Abschriften. 
Zeit der 
Stempel- 
verwendung. 
— 156 — 
bis zum Tode der zuletzt versterbenden Person fortdauern soll, das Lebensalter der 
jüngsten Person für die nach Absatz 2 vorzunehmende Berechnung maßgebend. 
Bei Nutzungen und Leistungen auf bestimmte Zeit wird der Kapitalwerth unter 
Zugrundelegung des einjährigen Betrags nach der anliegenden Hülfstabelle ermittelt. 
Ist die Dauer der Nutzung oder Leistung noch außerdem durch die Lebenszeit einer oder 
mehrerer Personen bedingt, so darf der nach Absatz 2 und 4 sich berechnende Kapital- 
werth nicht überschritten werden. 
Die Nutzung eines Geldkapitals ist im Zweifel zu vier vom Hundert jährlich an- 
zunehmen. 
Steht der Jahreswerth einer Nutzung oder Leistung nicht unzweifelhaft fest, so ist 
er schätzungsweise, nach Befinden unter Zuziehung von Sachverständigen, zu ermitteln. 
Artikel 4. 
Zu jeder Urkunde irgend welcher Art, welche einen der nach dem angefügten Tarife 
stempelpflichtigen Gegenstände enthält, ist der deshalb geordnete Stempel zu verwenden. 
Enthält eine Urkunde verschiedene stempelpflichtige Gegenstände, so ist der Betrag 
des Stempels für jeden dieser Gegenstände besonders zu berechnen und die Urkunde mit 
der Summe aller dieser Stempelbeträge zu belegen, soweit der Tarif nicht ausdrücklich 
Befreiungen für besondere Fälle dieser Art enthält. 
Artikel 5. 
Duplikate und Abschriften stempelpflichtiger Urkunden sind stempelfrei, sobald zu 
dem Hauptexemplare oder der Urschrift nachweislich der gesetzliche Stempel verwendet 
worden ist. 
Auf allen beglaubigten Duplikaten und Abschriften stempelpflichtiger Urkunden muß 
ausdrücklich bemerkt werden, ob und in welchem Betrage der Stempel zu dem Haupt- 
exemplare oder der Urschrift verwendet worden ist. 
Artikel 6. 
Die Stempelsteuer ist 
1. zu den von einer öffentlichen Behörde oder von einem Notare aufgenommenen oder 
ausgefertigten Urkunden bei der Aufnahme oder Ausfertigung, 
2. zu Versicherungsverträgen spätestens bei Aushändigung der Polize, 
3. zu Versteigerungsprotokollen innerhalb acht Tagen nach Beendigung der Ver- 
steigerung 
zu verwenden.
	        
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