Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Wenn bei denjenigen Urkunden, welche erst durch die Einreichung oder Vorlegung 
bei einer Behörde oder bei einem Notare stempelpflichtig werden, der Stempel bei der 
Einreichung oder Vorlegung noch nicht verwendet ist, so hat die betreffende Behörde, 
beziehentlich der betreffende Notar für die Verwendung noch vor Erledigung der An— 
gelegenheit, in welcher die Einreichung oder Vorlegung erfolgt ist, auf Kosten des 
Produzenten oder des zu Entrichtung des Stempels gesetzlich Verpflichteten Sorge zu 
tragen. Zu verlagsweiser Verwendung des Stempels ist die Behörde oder der Notar 
hierbei nicht verpflichtet. 
Artikel 7. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung des Stempels trifft, soweit nicht im Tarife Ab- 
weichendes bestimmt ist: 
1. bei behördlichen oder notariellen Ausfertigungen oder Beurkundungen denjenigen, 
durch den die Ausfertigung oder Beurkundung veranlaßt worden ist; 
2. bei Verträgen, durch die nur für einen Theil Verpflichtungen begründet werden, 
diesen Theil; 
—. bei anderen als den unter 2 bezeichneten Verträgen beide Theile antheilig; 
4. bei einseitigen Erklärungen denjenigen, der die Erklärung abgiebt; 
5. bei Versteigerungsprotokollen, vorbehältlich des Rückgriffs gegen den Auftraggeber, 
denjenigen, unter dessen Leitung oder Vertretung die Versteigerung ausgeführt 
wird. 
Artikel 8. 
Eine Erklärung oder Uebereinkunft, nach welcher jemand die Verbindlichkeit über- 
nimmt, einen anderen in der Haftung für den Stempel zu übertragen, braucht bei Ein- 
hebung des Stempels nicht beachtet zu werden. 
Artikel 9. 
& 1. Die bloße Korrespondenz, welche zum Zwecke der Einigung über ein Ver- 
tragsverhältniß gewechselt wird, ist nur dann stempelpflichtig, wenn die Absicht der 
Parteien zugleich dahin geht, ein den Beweis erleichterndes und die Beurkundung durch 
einen förmlichen schriftlichen Vertrag ersetzendes Instrument über das fragliche Geschäft 
zu errichten. 
§6s2. Schriftliche Verlängerungen von Verträgen sind in Bezug auf die Stempel- 
pflicht wie neue Verträge zu behandeln. 
83. Die Wiederaufhebung abgeschlossener Verträge ändert an der rücksichtlich der- 
selben bereits begründeten Stempelpflicht nichts. 
Bedingte Verträge sind wie unbedingte zu behandeln. 
25“ 
Verbindlichkeit 
zur Entrichtung 
des Stempels. 
Besondere 
Bestimmungen 
über Stempel 
bei Verträgen.
	        
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