Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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22. Pässe, von sächsischen Behörden ausgestellte, 
a) Leichenpässe, soweit sie nicht kostenfrei auszustellen sind, 
6 Mark; 
5) Reisepässe 50 Pfennige. 
Stempelfrei bleiben: 
Pässe zu Reisen innerhalb des Königreichs Sachsen, Zwangspässe und Marsch- 
routen. 
23. Prädikate (Titel). 
Die Urkunde, durch welche jemandem ein sächsisches Prädikat oder die Er- 
laubniß zur Führung eines gleichen oder ähnlichen nichtsächsischen Prädikats im 
Königreiche Sachsen ertheilt wird, 
bei Prädikaten 
a) der 1. Klasse der voftangordnung 1500.4, 
b) 2 900 
c) 3. - 600- 
(l)4. 450- 
e)5. - - 300- 
k)ohne Hofrang ... 100- 
Stempelfrei bleibt die Ertheilung eines sächfi chen Prüdikats, wenn dieselbe auf 
Grund Allerhöchster Entschließung ausdrücklich mit Nachsicht des Stempels erfolgt 
oder das Prädikat einem Staatsdiener oder einer sonst in einem öffentlichen Amte 
stehenden Person in Rücksicht auf die dienstliche Stellung oder auf geleistete 
Dienste ertheilt wird. 
25. Rekognitionen von Urkunden, s. Anerkennungen, Pos. 4 
26. Schenkungen, s. Verträge, Pos. 34 unter D. 
27. FSchuldverschreibungen, s. Verträge, Pos. 34 unter A und C, Anmerkungen. 
25. Standeserhöhungen (Adelsbriefe). 
Die Urkunde, durch welche auf Ansuchen eine Standeserhöhung ertheilt, die 
Erneuerung eines alten Adels bewilligt oder eine einem sächsischen Staats- 
angehörigen von einem anderen Staate verliehene Standeserhöhung für das 
Königreich Sachsen anerkannt wird: 
bei ei Erhebung in den Adelsstand 500 7. 
- Freiherrnjtand1000- 
-Grafenftand2000- 
-Fürstenftand5000- 
26“
	        
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