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Bei der Standeserhöhung einer aus mehreren Brüdern oder Vettern be—
stehenden Familie wird der Stempelbetrag für jede Linie besonders in Ansatz
gebracht.
29. Tauschverträge, s. Verträge, Pos. 34 unter A.
30. Testamente und letztwillige Verfügungen überhaupt, einschließlich der Erbverträge,
5 Mark.
31. Vergleiche, s. Verträge, Pos. 34 unter A.
32. Verpfändungen, s. Verträge, Pos. 34 unter B und C.
33. Versteigerungsprotokolle über freiwillige Versteigerungen, dafern die letzteren
a) öffentlich und
b) entweder von Behörden oder in deren Auftrage durch in Pflicht stehende
Personen oder durch Notare oder verpflichtete Auktionatoren oder durch
solche Personen abgehalten werden, welche das Versteigerungsgeschäft für
eigene oder fremde Rechnung gewerbsmäßig betreiben,
1/10 Prozent
von dem Erlöse.
Stempelfrei sind
die Protokolle über Versteigerungen, welche bei Verwaltung des Gemeinde-
vermögens von Gemeindebehörden oder deren Beamten abgehalten werden.
34. Verträge.
Anmerkungen.
Der Stempel wird von dem nach Ausweis des Protokolls überhaupt erzielten Erlose
ohne Abzug der Kosten berechnet.
Soweit jedoch Versteigerungen für Rechnung solcher Personen erfolgen, welche subjektive
Stempelbefreiung genießen, oder Zwangsversteigerungen mit der Versteigerung anderer Gegen-
stände verbunden werden, so ist der jenen Personen zukommende oder auf die zwangsweise
versteigerten Gegenstände entfallende Antheil an dem Erlöse bei der Berechnung des Stempels
außer Berücksichtigung zu lassen.
Behörden, welche eine Versteigerung selbst oder durch bei ihnen angestellte Beamte vor-
nehmen, ingleichen Notare haben den Stempel selbst binnen acht Tagen von Beendigung der
Versteigerung an gerechnet zu dem Protokolle zu verwenden.
Auktionatoren dagegen sind gehalten, innerhalb der gleichen Frist das Protokoll oder
Verzeichniß an die Bezirkssteuereinnahme zur Kassation des erforderlichen Stempels einzureichen.
A. Kauf- (Anmerkung a), Tausch- (Anmerkung b), Bau-, Lieferungs-, Leibrenten-,
Mieth= und Pachtverträge (Anmerkung c), Schuldverschreibungen (Anmerkung d),
Vergleiche (Anmerkung e), Abtretungen, Auflassungen (Anmerkung#)
10 Prozent
der Vertragssumme oder, wenn eine solche nicht im Vertrage enthalten
ist, des Geldwerths des Vertragsgegenstands.