Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

— 166 — 
Bei der Standeserhöhung einer aus mehreren Brüdern oder Vettern be— 
stehenden Familie wird der Stempelbetrag für jede Linie besonders in Ansatz 
gebracht. 
29. Tauschverträge, s. Verträge, Pos. 34 unter A. 
30. Testamente und letztwillige Verfügungen überhaupt, einschließlich der Erbverträge, 
5 Mark. 
31. Vergleiche, s. Verträge, Pos. 34 unter A. 
32. Verpfändungen, s. Verträge, Pos. 34 unter B und C. 
33. Versteigerungsprotokolle über freiwillige Versteigerungen, dafern die letzteren 
a) öffentlich und 
b) entweder von Behörden oder in deren Auftrage durch in Pflicht stehende 
Personen oder durch Notare oder verpflichtete Auktionatoren oder durch 
solche Personen abgehalten werden, welche das Versteigerungsgeschäft für 
eigene oder fremde Rechnung gewerbsmäßig betreiben, 
1/10 Prozent 
von dem Erlöse. 
Stempelfrei sind 
die Protokolle über Versteigerungen, welche bei Verwaltung des Gemeinde- 
vermögens von Gemeindebehörden oder deren Beamten abgehalten werden. 
34. Verträge. 
Anmerkungen. 
Der Stempel wird von dem nach Ausweis des Protokolls überhaupt erzielten Erlose 
ohne Abzug der Kosten berechnet. 
Soweit jedoch Versteigerungen für Rechnung solcher Personen erfolgen, welche subjektive 
Stempelbefreiung genießen, oder Zwangsversteigerungen mit der Versteigerung anderer Gegen- 
stände verbunden werden, so ist der jenen Personen zukommende oder auf die zwangsweise 
versteigerten Gegenstände entfallende Antheil an dem Erlöse bei der Berechnung des Stempels 
außer Berücksichtigung zu lassen. 
Behörden, welche eine Versteigerung selbst oder durch bei ihnen angestellte Beamte vor- 
nehmen, ingleichen Notare haben den Stempel selbst binnen acht Tagen von Beendigung der 
Versteigerung an gerechnet zu dem Protokolle zu verwenden. 
Auktionatoren dagegen sind gehalten, innerhalb der gleichen Frist das Protokoll oder 
Verzeichniß an die Bezirkssteuereinnahme zur Kassation des erforderlichen Stempels einzureichen. 
A. Kauf- (Anmerkung a), Tausch- (Anmerkung b), Bau-, Lieferungs-, Leibrenten-, 
Mieth= und Pachtverträge (Anmerkung c), Schuldverschreibungen (Anmerkung d), 
Vergleiche (Anmerkung e), Abtretungen, Auflassungen (Anmerkung#) 
10 Prozent 
der Vertragssumme oder, wenn eine solche nicht im Vertrage enthalten 
ist, des Geldwerths des Vertragsgegenstands.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.