Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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833. 
Bildung der Züge. 
(1) Bei Bildung eines Zuges muß sorgfältig darauf gehalten werden, daß die im 
§ 13 vorgeschriebene Anzahl bedienter Bremsen sich in demselben befindet und daß 
letztere thunlichst gleichmäßig vertheilt sind. Kommt auf einer Strecke eine Neigung von 
mehr als 5% 0 (1:200) ununterbrochen in einer Länge von 1000 Meter oder darüber 
vor, oder ist die gerade Verbindungslinie zwischen denjenigen zwei Punkten des Längen- 
schnitts, welche bei 1000 Meter Entfernung den größten Höhennnterschied zeigen, stärker 
als 5% 0 (1:200) geneigt (§ 13%), so muß der letzte Wagen eine bediente Bremse 
haben; hinter demselben kann ausnahmsweise bei Güterzügen noch ein beschädigter leerer 
Wagen eingestellt werden, sofern er zwar lauffähig ist, aber inmitten des Zuges nach 
Art seiner Beschädigung nicht eingestellt werden kann. 
(2) Jeder mit mehr als 60 Kilometer Geschwindigkeit in der Stunde fahrende 
Personenzug muß mit durchgehender Bremse versehen sein (§ 120 und § 2603). 
(3) Am Schlusse eines mit durchgehender Bremse versehenen Zuges dürfen einzelne 
Wagen ohne solche Bremsen mitgenommen werden und zwar: 
a) bei Zügen mit einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 60 Kilometer 
in der Stunde bis zi. ... . 6 Achsen, 
h) bei Zügen mit einer Fahrgeschwindigleit v von mehr als 50 Kilometer 
bis 60 Kilometer in der Stunde bis zi 10 „ 
c) bei Zügen mit einer Fahrgeschwindigkeit bis 50 Kilometer in der 
Stunde bis zu .. . . 16 — 
Im Falle zu a ist die Besetzung der nicht an die Bremsleitung angeschlossenen 
Wagen mit Reisenden unzulässig, in den Fällen zu b und c aber statthaft, wenn von 
diesen Wagen bis zur Lokomotive eine Zugleine (§ 4860 gezogen ist. 
(4) Ferner sind die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächstfolgenden Wagen 
in doppelter Weise gehörig zu verkuppeln (§ 1260 ½0), die Zugleine, soweit sie nach 
§ 480/ .G erforderlich ist, anzubringen, die Verbindungen der etwa vorhandenen 
durchgehenden Bremse (Absatz # und § 1206) herzustellen, die Belastung in den einzelnen 
Wagen thunlichst gleichmäßig zu vertheilen, die nöthigen Signale anzubringen und das 
Innere der zur Beförderung von Personen benutzten Wagen während der Fahrt bei 
Dunkelheit und in Tunneln, zu deren Durchfahrung mehr als 2 Minuten gebraucht 
werden, angemessen zu erleuchten. 
(5) In den Zügen, die mit einer Geschwindigkeit von mehr als 45 Kilometer 
in der Stunde fahren, müssen die Fahrzeuge so fest mit einander gekuppelt sein, daß, 
wenn der Zug im geraden Gleise steht, die gegenüberstehenden Bufferpaare sich berühren.
	        
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