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(2) Bei einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 15 Kilometer in der Stunde darf
ein Zug einem anderen in derselben Richtung abgelassenen Zuge nur in Stationsabstand
folgen.
(3) Kein zur Beförderung von Personen bestimmter Zug darf vor der im veröffent—
lichten Fahrplane bekannt gegebenen Zeit die Station verlassen.
32.
Zugpersonal.
(1) Jeder zur Personenbeförderung dienende Zug ist außer mit dem Lokomotiv-=
führer mit mindestens einem begleitenden Beamten zu besetzen.
(2) Das Zugpersonal darf während der Fahrt nur einem Beamten untergeordnet
sein. Derselbe hat einen Fahrbericht zu führen, worin die Abgangs= und Ankunftszeiten
auf den einzelnen Anhaltepunkten und außergewöhnliche Vorkommnisse genau zu ver-
zeichnen sind.
Dresden, am 3. Juni 1898.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
v. Metzsch. Für den Minister:
Dr. Diller.
Wunderlich.
Nr. 68. Verordnung,
eine Abänderung der Bundesbestimmungen über den Verkehr mit Spreng-
stoffen betreffend;
vom 14. Juni 1898.
Auf Grund eines Beschlusses des Bundesraths vom 26. Mai dieses Jahres werden
die mit Verordnung, betreffend die Bundesbestimmungen über den Verkehr mit Spreng—
stoffen vom 26. Januar 1894 (G.= u. V.-Bl. S. 58 flg.), bekannt gemachten „Be-
stimmungen“ dahin abgeändert, daß dem Absatze 4 des § 21 folgender zweiter Satz
hinzugefügt wird: ·
„Mit Genehmigung der Landes-Zentralbehörde kann auch in geringerer
Entfernung von bewohnten Gebäuden eine Stelle angewiesen werden, sofern diese
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