Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

— 206 — 
rückständigen Beträge an Lohn, Kostgeld und anderen Bezügen das im 810 
Absatz 1 Nr. 2 des Reichsgesetzes bestimmte Recht auf vorzugsweise Be- 
friedigung. 
Zu den öffentlichen Lasten im Sinne des § 10 Absatz 1 Nr. 3 des 
Reichsgesetzes gehören die Beiträge zu den Knappschaftskranken= und Knapp- 
schaftspensionskassen. 
§ 169k. 
Die Beschlagnahme im Zwangsversteigerungsverfahren umfaßt nicht die 
bereits gewonnenen Mineralien. 
1691. 
Wird in den Fällen der §§ 169e bis 169e der Antrag auf Zwangs- 
versteigerung zurückgenommen oder das Verfahren nach § 31 Absatz 2 des 
Reichsgesetzes aufgehoben, so gilt der Antrag als nicht gestellt. 
§ 169m. 
Auf die nach den 8§ 169c bis 169e stattfindende Zwangsversteigerung 
finden die Vorschriften des Reichsgesetzes über das geringste Gebot keine An- 
wendung. Das Meistgebot ist in seinem ganzen Betrage durch Zahlung zu 
entrichten. 
Das Gleiche gilt für die im Wege der Zwangsvollstreckung oder auf 
Antrag des Konkursverwalters außer den Fällen der §§ 169c bis 169e 
stattfindende Zwangsversteigerung eines verliehenen Bergbaurechts. 
8169n. 
Die Zwangsversteigerung eines Bergbaurechts, das noch kein besonderes 
Grundbuchblatt erhalten hat, bestimmt sich nach den Vorschriften, die bis zu 
dem Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend die Zwangsversteigerung und die 
Zwangsverwaltung unbeweglicher Sachen, vom 15. August 1884 (G.= u. 
V.-Bl. S. 223 flg.) für die Zwangsversteigerung unbeweglicher Sachen 
gegolten haben. 
81690. 
Ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragtes Verfahren ist nach 
dem bisherigen Rechte zu erledigen. 
8171a. 
Ist ein Grundstück oder ein Recht, für das die sich auf Grundstücke 
beziehenden Vorschriften gelten, dem Bergbaurecht auf dessen Grundbuchblatte
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.