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17. Die Bestimmungen der Revidirten Verordnung, Maßregeln zum Schutze
gegen die Trichinenkrankheit bei den Menschen betreffend, vom 10. März 1893 (G.= u.
V.-Bl. S. 90 flg.) bleiben durch das gegenwärtige Gesetz unberührt.
& 18. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes werden, soweit
sie nicht unter höhere Strafbestimmungen anderer Gesetze fallen, mit Geldstrafe bis zu
150 oder mit Haft bestraft.
Fleischbeschauer, welche der ihnen ertheilten Dienstanweisung zuwiderhandeln oder
außerhalb des Bezirks, für welchen sie angestellt und verpflichtet sind, ebenso Stellver-
treter, welche ohne die Voraussetzungen des Eintritts ihrer Zuständigkeit ihren Dienst
ausüben, können von ihren Dienstbehörden mit Ordnungsstrafen bis zu 150.4 oder
Haft belegt, auch, wenn sie sich als unzuverlässig erweisen, durch die Medizinalbehörden
zur Wiederholung ihrer Unterweisung und Befähigungsprüfung angehalten oder von der
Berechtigung zur Ausübung ihres Dienstes ausgeschlossen werden. Jeder solche Aus-
schluß ist öffentlich bekannt zu machen.
19. Oertliche Festsetzungen über Ausübung der Fleischbeschau sind zulässig, in-
soweit dadurch mindestens den Bestimmungen des Gesetzes und der dazu zu erlassenden
Ausführungsverordnung entsprochen wird.
* 20. Mit Bestimmung des Zeitpunktes des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird
Unser Ministerium des Innern beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Dresden, am 1. Juni 1898.
Albert.
Georg von Metzsch.