Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Nr. 82. Bekanntmachung 
über die Rangstellung der Brandversicherungs-Oberinspektoren; 
vom 25 Juli 1898. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs ist den technischen Beamten 
der Landes-Brandversicherungsanstalt, die den Diensttitel „Brandversicherungs-Ober— 
inspektor“ führen, der Hofrang in Gruppe 14 der IV. Klasse der Hofrangordnung ver- 
liehen worden. 
Dresden, am 25. Juli 1898. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Merz. 
Münckner. 
– 
  
Nr. 83. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofs 
Herlasgrün betreffend; 
vom 28. Juli 1898. 
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebs auf der Staatseisenbahnlinie 
Leipzig — Hof macht sich eine Erweiterung des Bahnhofs Herlasgrün erforderlich. 
Da das hierzu nöthige Land im Wege freihändigen Erwerbs zu angemessenen 
Preisen nicht zu erlangen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium 
des Innern auf Grund von 8 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum 
für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. 
S. 120) andurch verordnet, was folgt: 
&# 1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des 
von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die Erweiterung des Bahn- 
hofs Herlasgrün in Anwendung zu bringen. 
& 2. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlage zu beobachtenden Ver- 
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs- 
35“
	        
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