Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Nr. 91. Bekanntmachung, 
eine Anleihe der Stadt Reichenbach betreffend; 
vom 14. September 1898. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen haben zu der von der Stadtgemeinde 
Reichenbach beschlossenen Ausgabe von Schuldscheinen in Abschnitten von 5000, 1000 
und 500 4, welche auf den Inhaber lauten und seiten des letzteren unkündbar sind, 
zum Zwecke der Aufnahme einer mit 3 ½ vom Hundert jährlich zu verzinsenden städtischen 
Anleihe von 
1 700 0004 
nach Maßgabe des vorgelegten Anleihe= und Tilgungsplans die nach § 1040 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche Genehmigung ertheilt. 
Dresden, den 1 4. September 1898. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Metzsch. Für den Minister: 
Dr. Diller. 
Münckner. 
  
Nr. 92. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum für den zweigleisigen Ausbau der 
Verbindungsbahn Uebergabebahnhof Leipzig-Schönefeld betreffend; 
vom 24. September 1898. 
Im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Eisenbahnbetriebs macht sich der zwei— 
gleisige Ausbau der Verbindungsbahn Uebergabebahnhof Leipzig-Schönefeld erforderlich. 
Da das hierzu nöthige Land nicht allenthalben im Wege freihändigen Erwerbs zu 
erlangen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern 
auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Er- 
weiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. 
S. 120) andurch verordnet, was folgt:
	        
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