Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

— 239 — 
Nr. 94. Verordnung, 
Ergänzung des Pferde-Aushebungs-Reglements vom 15. Oktober 1886 
betreffend; 
vom 4. Oktober 1898. 
Die Anlage E des Pferde-Aushebungs-Reglements vom 15. Oktober 1886 (G.- u. 
V.-Bl. S. 174 flg.) ist wie folgt zu ergänzen: 
Der Bemerkung ist anzufügen: 
Unter „Geschirre“ ist 
die Beschirrung der Zugpferde, wie sie zum Anspannen an den Wagen 
sowie zum Leiten erforderlich ist, 
unter „Hinterbracke" 
die zum Anspannen der Pferde an den Wagen nöthige, mit 2 Ortscheiten 
versehene Vorrichtung, die entweder an dem Vorderwagen fest angebracht 
oder zwischen den Deichselarmen anzuhängen ist, 
zu verstehen. 
Da die landesüblichen Wagen zumeist mit festen Deichseln versehen sind, dürfen 
statt der geforderten Wagen „mit abnehmbarer Deichsel“ auch solche „mit fest an- 
gebrachter Deichsel“ ausgewählt werden. 
Dresden, den 4. Oktober 1898. 
Kriegs-Ministerium. 
v. d. Planitz. hbn 
önig. 
  
Druck und Verlag der Konigl. Hofbuchdruckerei von E. C. Meinhold & Söhne, Dresden. 
1898.— 38
	        
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