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Geseh- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
16. Stück vom Jahre 1898.
Inhalt: Nr. 108. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur Herstellung von Schneeschutzanlagen
an der Eisenbahnlinie Leipzig-Hof betr. S. 267. — Nr. 109. Bekanntmachung, einige Abänderungen der
Hofrangordnung betr. S. 268. — Nr. 110. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur Er-
richtung einer Ladestelle für Güterverkehr an der Staatseisenbahnlinie Hainsberg-Kipsdorf betr. S. 269. —
Nr. 111. Bekanntmachung, die Postordnung vom 11. Juni 1892 betr. S. 270. — JNr. 112. Be-
kanntmachung, eine Anleihe der Aktiengesellschaft „Vereinsglück“ in Oelsnitz i. E. betr. S. 278. —
Nr. 113. Verordnung, einige Abänderungen der Hofrangordnung betr. S. 278.
Nr. 108. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum zur Herstellung von Schneeschutzanlagen
an der Eisenbahnlinie Leipzig-Hof betreffend;
vom 13. Dezember 1898.
Im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes auf der Staatseisenbahnlinie
Leipzig-Hof macht sich in der Flur Ruppertsgrün die Herstellung von Schneeschutz-
anlagen erforderlich.
Da das hierzu nöthige Land im Wege freihändigen Erwerbes zu annehmbaren
Preisen nicht zu erlangen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium
des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum
für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 2 1. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl.
S. 120) andurch verordnet, was folgt:
§s 1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des
von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die bezeichnete Bahnerweiter-
ung in Anwendung zu bringen.
6&2. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-
Ausgegeben zu Dresden den 31. Dezember 1898. 44