Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

— 272 — 
mi Mit den Postkarten dürfen Antwortkarten verbunden sein. Beide Theile dieser 
Doppelkarten müssen, jeder für sich, den Bestimmungen für einfache Postkarten entsprechen. 
IV Die Gebühr beträgt auf alle Entfernungen im Frankirungsfalle 5 Pf. für die 
einfache Postkarte oder für jeden der beiden Theile der Postkarte mit Antwort, im Nicht- 
frankirungsfalle das Doppelte. 
V Für unzureichend frankirte Postkarten wird dem Empfänger das Doppelte des 
Fehlbetrages angesetzt unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme 
aufwärts. 
b) An Stelle des Absatzes K tritt folgende Vorschrift: 
IX Postkarten, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden als 
Briefe behandelt. 
6. § 15 „Drucksachen“. 
a) Der Absatz wird geändert, wie folgt: 
1 Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe werden befördert: alle durch 
Buchdruck, Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Lithographie, Metallographie, Photo- 
graphie, Hektographie, Papyrographie, Chromographie oder ein ähnliches mechanisches 
Verfahren vervielfältigten Gegenstände, die nach ihrer Form und sonstigen Beschaffenheit 
zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind. Ausgenommen sind die mittels des 
Durchdrucks, der Kopirpresse und der Schreibmaschine hergestellten Schriftstücke. 1 
Die ermäßigte Taxe findet auch Anwendung auf solche Drucksachen, die durch ver- 
schiedene nach einander angewendete zulässige Vervielfältigungsverfahren (z. B. theils 
durch Buchdruck, theils durch Hektographie) hergestellt sind. 
b) Im Absatz w ist der Satz „Sind mit den offenen Karten Formulare 
zu Antwortskarten verbunden, so dürfen diese Doppelkarten gegen das 
Drucksachenporto nur dann versandt werden, wenn auf den Antwortskarten 
sich Postwerthzeichen nicht befinden.“ zu streichen. 
c) Unter vu werden in der Zusammenstellung der zulässigen 
Zusätze und Aenderungen die Angaben unter 1 gestrichen 
und die Angaben unter 2bis 13 mit den Nummern 1 bis 12 
bezeichnet. 
Die Angaben unter den künftigen Nummern 1, 6, 7, 10 
und 11 (jetzt 2, 7, 8, 11 und 12) erhalten folgende Fassung: 
1) auf gedruckten Visitenkarten die Adresse des Absenders, seinen Titel, sowie mit 
höchstens 5 Worten oder mittels der üblichen Anfangsbuchstaben („U. G. 2. w.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.