Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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8 2. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlage zu beobachtenden Ver- 
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs— 
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu 
deren Erläuterungen ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 
-B. Von der Anlage wird die Flur 
Colmnitz 
betroffen. 
Dresden, am 11. Dezember 1897. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Gersdorf. 
  
Nr. 3. Bekanntmachung, 
die Gemeindeverfassung der Stadt Ernstthal betreffend; 
vom 24. Dezember 1897. 
Uner Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 22. September 1874, die Ver- 
fassungsverhältnisse der Städte betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 325 flg.), wird hiermit zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht, daß 
die Stadt Ernstthal, 
nachdem sie infolge des mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom Stadtgemeinde- 
rathe daselbst gefaßten Beschlusses mit der Stadtgemeinde Hohenstein zu einer Stadt- 
gemeinde Revidirter Städteordnung unter dem Namen Hohenstein-Ernstthal vereinigt 
worden ist, vom 1. Januar 1898 an, als dem Tage, mit welchem diese Vereinigung in 
Wirksamkeit tritt, aus der Klasse derjenigen Städte, welche seiner Zeit die Städteordnung 
für mittlere und kleine Städte angenommen haben, ausscheidet. 
Dresden, am 24. Dezember 1897. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. u.rr 
ünckner. 
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