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spurigen Nebeneisenbahn von Zwönitz über Grünhain und Elterlein nach Scheibenberg
nebst Anschlußgleisen andurch verordnet was folgt:
8 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er—
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl.
S. 371 flg.) und, soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten
hat, die einschlagenden späteren Vorschriften leiden auch Anwendung auf den Bau der
obenbezeichneten Bahn und der dabei erforderlichen Anschlußgleise.
6. Hinsichtlich des bei dieser Enteignung zu beobachtenden Verfahrens ist allent-
halben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung
zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374 flg.), sowie in den zu deren
Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
# 3 Die Vorschriften dieser mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten sofort
mit deren Bekanntmachung in Kraft.
## 4. Von der Eisenbahnanlage werden nach Maßgabe der genehmigten Ent-
eignungspläne die Fluren von
Niederzwönitz,
Zwönitz,
Kühnhaide,
Dittersdorf,
Lößnitz,
Bernsbach,
Beierfeld,
Grünhain,
Elterlein,
Schwarzbach,
Scheibenberg,
Unterscheibe und
Oberscheibe, sowie die
fiskalischen Forstreviere Grünhain und Elterlein
betroffen.
Dresden, am 8. März 1898.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Gersdorf.
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