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konfessionellen Mehrheit einen Theil des erhaltenen Betrags an die Schul-
gemeinde der konfessionellen Minderheit abzugeben, welcher durch das Zahlen-
verhältniß bestimmt wird, in dem die, die öffentlichen Volksschulen besuchenden
Kinder der Mehrheit und der Minderheit zu Beginn des laufenden Schuljahres
zu einander gestanden haben.
d) Differenzen über die Vertheilung der an die Steuergemeinden gezahlten Summen
sind von den Schulaufsichtsbehörden zu entscheiden.
sfl 3n-U Deckung des Aufwandes für den ordentlichen Staatshaushalt und der auf
die Spezialkassen gewiesenen Verwaltungs= und sonstigen Ausgaben desselben sind, außer
den den Staatskassen im übrigen in Gemäßheit des Staatshaushalts-Etats zugewiesenen
Einnahmen, auf jedes der Jahre 1898 und 1899 zu erheben:
a) die Grundsteuer nach 4 & von jeder Steuereinheit,
b) die Einkommensteuer,
c) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen,
d) die Schlachtsteuer, ingleichen die Uebergangsabgabe von vereinsländischem und die
Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke,
e) die Erbschaftssteuer,
f) der Urkundenstempel.
4. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, die nicht ausdrücklich
aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort.
5. Die zu außerordentlichen Staatszwecken bewilligte Summe ist, soweit sie nicht
aus dem Verwaltungsüberschusse der Finanzperiode 189 4/95 gedeckt wird, aus den Be-
ständen des mobilen Staatsvermögens zu entnehmen.
6#6. Durch das gegenwärtige Gesetz erledigt sich das Gesetz, die provisorische Fort-
erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1898 betreffend, vom 8. Dezember 1897
(G.= u. V.-Bl. S. 171).
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-Ministerium
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 18. Mai 1898.
Albert.
Werner von Watzdorf.