Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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2) Personen, die durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes Benehmen oder durch 
unanständigen oder unreinlichen Anzug Anstoß erregen; 
3) Gefangene; 
4) Personen, die Hunde oder geladene Schießwaffen mit sich führen. 
g. 53. 
1 Geschieht die Meldung zur Reise bei einer Postanstalt, so erhält der Reisende gegen Ent- 
richtung des Personengeldes einen Fahrschein. 
. Bei Posten, deren Abgang vom Eintreffen anschließender Posten oder Eisenbahnzüge abhängig 
ist, kann die Abfahrtszeit nur mit Bezug auf die Zeit des Eintreffens dieser Posten oder Eisenbahn- 
züge angegeben werden und es liegt dem Reisenden ob, die möglichst frühe Abgangszeit zur Richt- 
schnur zu nehmen. 
1. Die Nummer des Fahrscheins richtet sich nach der Reihenfolge, in welcher die Meldung zur 
Mitreise geschehen ist; doch steht es Jedermann frei, bei der Meldung unter den im Hauptwagen 
noch unbesetzten Plätzen einen bestimmten Platz zu wählen. 
Bersonen, welche sich an Haltestellen gemeldet haben und aufgenommen worden sind, können 
einen Fahrschein erst bei der nächsten Postanstalt erhalten und haben das Personengeld bei dieser 
Postanstalt oder, wenn sie nicht so weit fahren, an den Postschaffner oder Postillon zu entrichten. 
S. 54. 
1 Das Personengeld wird nach den von der Postverwaltung bestimmten und für jeden Postkurs 
durch den Postbericht (§. 30 U) bekannt gegebenen Sätzen erhoben. 
QA WMill der Reisende seine Reise über den Kurs hinaus oder auf einem Seitenkurse fortsetzen, 
so kann er nur bis zu dem Endpunkt oder bis zu dem Uebergangspunkte des Kurses einen Fahrschein 
erhalten und muß sich dort wegen Fortsetzung der Reise von neuem melden, sofern nicht Einrichtungen 
zur Durcherhebung des Personengeldes getroffen sind. 
I1I. Wollen an Haltestellen zugegangene Personen mit derselben Post von der nächsten Post- 
anstalt ab weiter befördert werden, so haben sie dort den Fahrschein für die weitere Reise zu lösen. 
IV Für ein Kind im Alter bis zu vier Jahren wird Personengeld nicht erhoben, wenn es 
keinen besonderen Wagenplatz einnimmt, sondern auf dem Schooße einer erwachsenen Person, unter 
deren Obhut es reist, mitgenommen wird. 
V. Für Kinder im Alter von mehr als vier Jahren wird das volle Personengeld erhoben. 
Nimmt jedoch eine Familie einen der abgeschlossenen Wagenräume oder auch nur eine Sitzbank ganz ein, 
so kann sie ein Kind bis zum Alter von zehn Jahren unentgeltlich und zwei Kinder bis zu diesem 
Alter für das einfache Personengeld mitnehmen, wenn sie sich mit den Kindern auf die von ihr 
bezahlten Sitzplätze beschränkt. Diese Vergünstigung kann nur für den Hauptwagen unbedingt, für 
Beiwagen nur insoweit zugestanden werden, als auf die Beibehaltung der ursprünglichen Plätze zu 
rechnen ist. 
20“ 
Fahrschein. 
Grundsätze der 
Personen= 
gelderhebung.
	        
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