Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

—  149  —

2)  Personen,  die  durch  Trunkenheit,  durch  unanständiges  oder  rohes  Benehmen  oder  durch
unanständigen  oder  unreinlichen  Anzug  Anstoß  erregen;

3)  Gefangene;

4)  Personen,  die  Hunde  oder  geladene  Schießwaffen  mit  sich  führen.

g.  53.

1  Geschieht  die  Meldung  zur  Reise  bei  einer  Postanstalt,  so  erhält  der  Reisende  gegen  Entrichtung
  des  Personengeldes  einen  Fahrschein.

.  Bei  Posten,  deren  Abgang  vom  Eintreffen  anschließender  Posten  oder  Eisenbahnzüge  abhängig
ist,  kann  die  Abfahrtszeit  nur  mit  Bezug  auf  die  Zeit  des  Eintreffens  dieser  Posten  oder  Eisenbahnzüge
  angegeben  werden  und  es  liegt  dem  Reisenden  ob,  die  möglichst  frühe  Abgangszeit  zur  Richtschnur
  zu  nehmen.

1.  Die  Nummer  des  Fahrscheins  richtet  sich  nach  der  Reihenfolge,  in  welcher  die  Meldung  zur
Mitreise  geschehen  ist;  doch  steht  es  Jedermann  frei,  bei  der  Meldung  unter  den  im  Hauptwagen
noch  unbesetzten  Plätzen  einen  bestimmten  Platz  zu  wählen.

Bersonen,  welche  sich  an  Haltestellen  gemeldet  haben  und  aufgenommen  worden  sind,  können
einen  Fahrschein  erst  bei  der  nächsten  Postanstalt  erhalten  und  haben  das  Personengeld  bei  dieser
Postanstalt  oder,  wenn  sie  nicht  so  weit  fahren,  an  den  Postschaffner  oder  Postillon  zu  entrichten.

S.  54.

1  Das  Personengeld  wird  nach  den  von  der  Postverwaltung  bestimmten  und  für  jeden  Postkurs
durch  den  Postbericht  (§.  30  U)  bekannt  gegebenen  Sätzen  erhoben.

QA  WMill  der  Reisende  seine  Reise  über  den  Kurs  hinaus  oder  auf  einem  Seitenkurse  fortsetzen,
so  kann  er  nur  bis  zu  dem  Endpunkt  oder  bis  zu  dem  Uebergangspunkte  des  Kurses  einen  Fahrschein
erhalten  und  muß  sich  dort  wegen  Fortsetzung  der  Reise  von  neuem  melden,  sofern  nicht  Einrichtungen
zur  Durcherhebung  des  Personengeldes  getroffen  sind.

I1I.  Wollen  an  Haltestellen  zugegangene  Personen  mit  derselben  Post  von  der  nächsten  Postanstalt
  ab  weiter  befördert  werden,  so  haben  sie  dort  den  Fahrschein  für  die  weitere  Reise  zu  lösen.

IV  Für  ein  Kind  im  Alter  bis  zu  vier  Jahren  wird  Personengeld  nicht  erhoben,  wenn  es
keinen  besonderen  Wagenplatz  einnimmt,  sondern  auf  dem  Schooße  einer  erwachsenen  Person,  unter
deren  Obhut  es  reist,  mitgenommen  wird.

V.  Für  Kinder  im  Alter  von  mehr  als  vier  Jahren  wird  das  volle  Personengeld  erhoben.
Nimmt  jedoch  eine  Familie  einen  der  abgeschlossenen  Wagenräume  oder  auch  nur  eine  Sitzbank  ganz  ein,
so  kann  sie  ein  Kind  bis  zum  Alter  von  zehn  Jahren  unentgeltlich  und  zwei  Kinder  bis  zu  diesem
Alter  für  das  einfache  Personengeld  mitnehmen,  wenn  sie  sich  mit  den  Kindern  auf  die  von  ihr
bezahlten  Sitzplätze  beschränkt.  Diese  Vergünstigung  kann  nur  für  den  Hauptwagen  unbedingt,  für
Beiwagen  nur  insoweit  zugestanden  werden,  als  auf  die  Beibehaltung  der  ursprünglichen  Plätze  zu
rechnen  ist.

20“

Fahrschein.

Grundsätze  der
Personengelderhebung.