Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

—  370  —

(Nr.  4676.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  für  1857.  Vom
18.  Mai  1857.

Wi  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  1c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
g.  1.
Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefuͤgte  Staatshaushalts-Etat  fuͤr
das  Jahr  1857.  wird
in  Einnahme
auf  120,242,312  Thaler,  und
in  Ausgabe
auf  120,242,312  Thaler,  namlich
auf  115,140,298  Thaler  an  fortdauernden,  und
auf  5,102,014  Thale  an  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben

festgestellt.
K.  2.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt,

Urkundlich  unter  Unserer  Hochsteigenhandigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  18.  Mai  1857.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Waldersee.  v.  Manteuffel  II.

Staats-