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(Nr. 4676.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts-Etats für 1857. Vom
18. Mai 1857.
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 1c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
g. 1.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefuͤgte Staatshaushalts-Etat fuͤr
das Jahr 1857. wird
in Einnahme
auf 120,242,312 Thaler, und
in Ausgabe
auf 120,242,312 Thaler, namlich
auf 115,140,298 Thaler an fortdauernden, und
auf 5,102,014 Thale an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben
festgestellt.
K. 2.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt,
Urkundlich unter Unserer Hochsteigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 18. Mai 1857.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee. v. Manteuffel II.
Staats-