Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Deutschland,  weil  die  Rechtsprechung  den  Art.  1382  des  code  civil  dazu  benützt,
  um  Duellanten,  welche  den  Gegner  getödtet  oder  verletzt  haben,
ebenso  wie  die  bei  einem  Duell  anwesenden  Zeugen  zum  Schadensersatz  an
die  ersatzberechtigten  Personen  zu  verurtheilen;  aus  den  hierauf  bezüglichen
Ausführungen  CRoABBon’s  (S.  361  u.  fg.)  ist  zu  ersehen,  dass  die  französischen
  Gerichte  bei  der  Bemessung  der  Höhe  des  Schadensersatzes  in  diesen
Fällen  nicht  zu  knausern  pflegen.  Der  vierte  Theil  erörtert  die  religiösen
Nachtheile,  mit  welchen  die  katholische  und  reformirte  Kirche  die  Theilnahme
  am  Duell  bedrohen;  der  Verfasser  rechtfertigt  die,  übrigens  im  Vergleiche
  zu  andern  Theilen  des  Werks,  dürftige  Behandlung  dieser  Materie
mit  der  charakteristischen  Bemerkung,  dass  es  auch  in  unserer  ungläubigen
Zeit  noch  Leute  gebe,  für  welche  die  geistlichen  Strafen  ein  wirkliches
Hinderniss  bildeten;  in  dem  fünften  Theil  wird  das  Duell  im  Auslande  dargestellt
  und  zwar  behandelt  der  Verfasser  einmal  die  ausländischen  Duellgebräuche,
  sodann  aber  die  Bestimmungen  der  ausländischen  Strafgesetzbücher.
Damit  ist  der  Inhalt  der  eigentlichen  Darstellung  angegeben,  es  folgt  nun  die
Mittheilung  von  115  französischen  Duellen,  welche  in  der  zweiten  Hälfte
dieses  Jahrhunderts  ausgetragen  wurden,  ein  Resüme  über  den  Inhalt  der
einzelnen  Kapitel  und  schliesslich  eine  Reihe  von  Mustern  für  Protokolle,
wie  sie  bei  Zweikämpfen  abgefasst  zu  werden  pflegen.  In  weitern  Bänden
beabsichtigt  der  Verfasser  das  Duell  in  den  wichtigsten  Kulturstaaten  zur
Darstellung  zu  bringen  und  schliesslich  in  einem  Schlussbande  die  allgemeinen
Grundsätze  zu  erörtern,  welche  den  verschiedenen  Gesetzen  und  Gebräuchen
zu  Grunde  liegen.

Wir  haben  es  also  mit  einer  überaus  gross  angelegten  Arbeit  zu  thun,
auf  welche  die  Aufmerksamkeit  der  deutschen  Leser  zu  lenken  im  Hinblick
auf  den  reichen  Inhalt  und  die  Originalität  derselben  nicht  unterlassen  werden
soll.  Wer  sich  für  eine  mit  dem  Duell  in  Verbindung  stehende  Frage  interessirt,
  wird  das  Buch  des  Herrn  CroABBon  nicht  vergebens  zu  Rathe  ziehen.
Was  nun  die  grundsätzliche  Stellung  des  Verfassers  zu  dem  Zweikampf  betrifft,
  ao  scheint  er  denselben  insoweit  und  insolange  für  berechtigt  zu  halten,
als  nicht  durch  die  Gesetze  in  ausreichendem  Masse  dafür  gesorgt  ist,  dass
die  Beleidigungen  mit  gebührender  Strenge  bestraft  werden;  ÜOROABBoN  stellt
in  dieser  Beziehung  Frankreich  und  England  einander  gegenüber;  in  England,
sagt  er,  ist  das  Duell  ausser  Uebung  gekommen,  weil  die  Gerichte  die  persönliche
  Ehre  in  der  wirksamsten  Weise  beschützen.  Ein  englischer  Schriftsteller,
  welcher  in  einer  Zeitung  die  Ehre  einer  Dame  angetastet  hatte,  wurde
zur  Bezahlung  von  10000  Pfd.  verurtheilt;  in  Frankreich  hätte  derselbe  nur
eine  bedeutungslose  Strafe  erhalten.  Aus  dieser  Verschiedenheit  des  Rechtsschutzes
  erklärt  es  sich,  dass  in  Frankreich  ungeachtet  strenger  Strafvorschriften
  das  Duell  ein  alltäglich  zu  beobachtendes  Vorkommniss  ist,
während  in  England  kein  Mensch  daran  denkt,  nicht  der  stolzeste  Peer  und
hochmüthigste  Tory,  im  Falle  einer  ihm  widerfahrenen  Beleidigung  den  Be-8*