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gehindert wird, daß infolge der Feststellung einer neuen oder einer veränderten Flucht—
linie oder durch Berichtigung eines Wasserlaufs der durch den öffentlichen Verkehrsraum
nicht in Anspruch genommene oder der unbeschränkt gebliebene Theil des Grundstücks
nach den geltenden baupolizeilichen Vorschriften sich zur Bebauung überhaupt nicht mehr
eignet, so kann der Eigenthümer von der Gemeinde die Uebernahme des ganzen Grund—
stücks gegen Entschädigung verlangen.
Durch Ortsgesetz kann für diesen Fall bestimmt werden, daß und inwieweit Straßen,
welche im wesentlichen nur dem Verkehre von Ort zu Ort dienen (Staats- und Bezirks—
straßen sowie sogenannte Kommunikationswege) nicht als bestehende Straßen im Sinne
dieser Bestimmung anzusehen sind.
33. Werden infolge der Durchführung der in dem Plane festgesetzten Höhenlagen
der Straßen oder der Berichtigung von Wasserläufen die Eigenthümer von Gebäuden,
welche schon vor Feststellung der neuen Höhe oder des neuen Wasserlaufs an der zu
verändernden Straße oder an dem zu berichtigenden Wasserlaufe errichtet waren, in der
seitherigen Benutzung ihres Eigenthums beeinträchtigt oder, um diese sich zu erhalten,
zu baulichen Aenderungen gezwungen, so können sie von der Gemeinde den Ersatz ihres
Schadens beanspruchen.
— g 34. Wird in dem Plane die Schließung eines öffentlichen Weges vorgesehen, so
kann der Eigenthümer eines bebauten oder unbebauten Grundstücks, welches an diesem
Wege gelegen ist und durch seine Schließung die Zugänglichkeit verliert, von der Gemeinde
die Beschaffung ausreichenden Ersatzes und wenn dieser nicht geboten wird, die Ueber-
nahme des Grundstücks gegen Entschädigung verlangen.
Bei bebauten Grundstücken kann die Uebernahme schon dann verlangt werden, wenn die
Genehmigung zu einem Neubau, einem Um-, An= oder Ausbau mit Rücksicht auf die
beabsichtigte Einziehung des Weges versagt wird.
5. Erscheint die Aufstellung oder Aenderung eines Bebauungsplanes angezeigt,
so kann die Baupolizeibehörde über das Plangebiet die Bausperre mit der Wirkung
verhängen, daß Neu= oder Veränderungsbauten nicht oder doch nur insoweit genehmigt
werden, als sie nicht die Durchführung der neuen Planungen zu erschweren geeignet sind.
Die Verhängung der Bausperre ist unter genauer Angabe des von ihr betroffenen
Gebietes öffentlich bekannt zu machen.
Die Bausperre wird mit der Bekanntmachung rechtswirksam und tritt außer Kraft,
wenn die endgültige Feststellung des Bebauungsplanes nicht längstens innerhalb zwei
Jahren von dem erstmaligen Erscheinen dieser Bekanntmachung an erfolgt ist.
36. Während der Bausperre sowie nach Feststellung des Bebauungsplanes ist eine
Theilung der im Plangebiete gelegenen Grundstücke nur mit Genehmigung der Bau-