Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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gemeinde Meißen vereinigt worden ist, scheidet erstere aus dem 18. Wahlkreise des 
platten Landes aus. 
5. Die zum 24. Wahlkreise des platten Landes gehörige Ortschaft Groß= und 
Kleindobritz führt jetzt die Bezeichnung Dobritz. 
6. Aus dem unter 5 bezeichneten Wahlkreise scheidet die bisherige Landgemeinde 
Gruna infolge ihrer Einbezirkung in die Stadt Dresden und Zutheilung zu dem 
dortigen 2. Wahlkreise, s. Punkt 1 Nr. 7, aus. 
7. Aus demselben Wahlkreise scheidet der selbständige Gutsbezirk Staatsforst- 
revier Fischhaus infolge seiner Aufhebung aus. Die zu diesem Staatsforstreviere 
gehörig gewesenen bewohnbaren Gebäude sind in die Stadt Dresden einbezirkt worden 
und gehören jetzt zum V. Wahlkreise dieser Stadt. 
8. Die zum 28. Wahlkreise des platten Landes gehörig gewesene Ortschaft 
Rößgen ist in den Stadtgemeindebezirk Mittweida einverleibt worden und scheidet 
somit aus diesem Wahlkreise aus. 
9. Die Landgemeinden Gablenz bei Chemnitz, Altendorf und Kappel, 
bisher dem 30. Wahlkreise des platten Landes angehörig, scheiden infolge ihrer Ver- 
einigung mit dem Stadtbezirke Chemnitz aus diesem Wahlkreise aus, und zwar ge- 
hören die Ortstheile Altendorf und Kappel zum 1. Wahlkreis der Stadt Chemnitz, 
der Ortstheil Gablenz aber zum 2. Wahlkreis dieser Stadt. 
10. Die Schreibweise des Namens der zum 41. Wahlkreise des platten Landes 
gehörigen ländlichen Ortschaft Roitzschau ist jetzt Rotschau. 
11. Die zum 44. Wahlkreise des platten Landes gehörig gewesene Landgemeinde 
Chrieschwitz ist einschließlich des selbständigen Gutsbezirkes mit der Stadt Plauen 
vereinigt worden und scheidet deshalb aus dem bezeichneten Wahlkreise des platten 
Landes aus. 
Dresden, am 8. Mai 1901. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Sander. 
  
Druck und Berlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden. 
1901. 14
	        
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