— 83 —
Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
8. Stück vom Jahre 1901.
Jnhalt: Nr. 36. Verordnung zur Aenderung der Trauordnung. S. 83. — Nr. 37. Bekanntmachung,
den Text der abgeänderten Trauordnung betr. S. 84. — Nr. 38. Verordnung, die Beaussichtigung pri-
vater Versicherungsunternehmungen betr. S. 92. — Nr. 39. Verordnung, die Prüfung für den höheren
technischen Staatsdienst in der Berg= und Hüttenverwaltung betr. S. 93. — Nr. 40. Bekanntmachung,
die Begründung und Abgrenzung des katholischen Pfarrbezirks Leipzig-Reudnitz betr. S. 97. — Nr. 41. Ver-
ordnung, die Untersuchung geschlachteter Hunde auf Trichinen betr. S. 98.
Nr. 36. Verordnung
zur Aenderung der Trauordnung;
vom 22. Juni 1901.
Mit Genehmigung der in Evangelicis beauftragten Herren Staatsminister wird nach
erlangter Zustimmung der Landessynode die Trauordnung vom 23. Juni 1881 (G.= u.
V.-Bl. S. 130 flg.) dahin geändert:
J.
An die Stelle des § 19 Absatz 2 Nr. 2 tritt folgende Vorschrift:
2. bei gemischten Ehen, wenn der evangelisch-lutherische Mann vor oder nach der
Eheschließung ausdrücklich zugesagt hat, sämmtliche von den Ehegatten der ge-
mischten Ehe abstammenden gemeinschaftlichen Kinder in einer nichtevangelischen
Konfession zu erziehen oder erziehen zu lassen.
II.
Im 819 Absatz 3 werden unter b am Schlusse die Worte angefügt:
soweit solche Ehen nach § 1310 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch in
Frage kommen können.
III.
Dem 8 22 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Das Gleiche gilt von einem evangelisch-lutherischen Manne, der die aus—
drückliche Zusage, sämmtliche von den Ehegatten der gemischten Ehe abstammenden
Ausgegeben zu Dresden, den 20. Juli 1901. 17