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angegangen wird, sich auch darüber zu vergewissern, ob die zur bürgerlichen Eheschließung
gesetzlich erforderlichen Bedingungen (§§ 1303 bis 1313, 1331 bis 1337 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs) vorliegen.
#5. Das kirchliche Aufgebot hat in den Kirchen derjenigen Parochien zu erfolgen,
welchen die eheschließenden Theile angehören. Auf Wunsch der Betheiligten kann das
kirchliche Aufgebot außerdem in den Kirchen anderer Parochien, insbesondere am Wohnsitz
der Eltern stattfinden.
Wird die Trauung auf Grund eines Ueberweisungsschreibens von einem an sich nicht
zuständigen Pfarrer (§ 17) vorgenommen, so bedarf es der vorgängigen Verkündigung
des kirchlichen Aufgebots am Orte der Trauung nicht.
66. Zuständig für die Annahme der Anmeldung und beziehentlich verpflichtet zur
weiteren Präsentation zum kirchlichen Aufgebot ist der für die Trauung zuständige Geist-
liche (8 17).
7. Von dem zweimaligen Aufgebote, sowie ausnahmsweise von jedem Aufgebote
kann der zuständige Pfarrer auf Wunsch der Betheiligten absehen, wenn dafür nach den
thatsächlichen Verhältnissen ausreichende Gründe vorliegen.
Wenn infolgedessen nur ein einmaliges Aufgebot Platz greifen soll, so hat dasselbe
an einem der Trauung vorhergehenden Sonntage zu erfolgen.
Hält der betreffende Geistliche die für eine solche Dispensation vorgebrachten Gründe
nicht für ausreichend, und beruhigen sich die Betheiligten hierbei nicht, so hat er die Ent-
schließung des vorgesetzten Superintendenten, in der Oberlausitz der dortigen Konsistorial=
behörde einzuholen. Ist der betreffende Geistliche selbst Superintendent, so hat er an
das Evangelisch-lutherische Landeskonsistorium Bericht zu erstatten.
. Das kirchliche Aufgebot hat auf Wunsch der Betheiligten ohne weiteres weg-
zufallen:
1. bei der Trauung solcher Personen, die bereits in die eheliche Lebensgemeinschaft
eingetreten sind;
2. bei Trauungen, die nachweislich keinen Aufschub erleiden.
Solchenfalls, sowie überhaupt dann, wenn die Trauung ohne vorgängiges kirchliches
Aufgebot stattgefunden hat, ist die erfolgte Trauung, wenn nicht aus besonderen Gründen
auf Wunsch der Betheiligten auch davon abgesehen wird, an dem auf die Trauung folgen-
den Sonntage der Gemeinde zu kirchlicher Fürbitte bekannt zu machen (s. Anlage Ab).
*) Zu vergl. Verordnung vom 10. Januar 1887, Verordnungsblatt des Evangelisch-lutherischen Landes-
konsistoriums S. 4, 1