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Prüfungsordnung für Aerzte.
A. Centralbehörden, welche Approbationen ertheilen.
§ 1.
Zur Ertheilung der Approbation als Arzt für das Reichsgebiet sind befugt:
1. die Centralbehörden derjenigen Bundesstaaten, welche eine oder mehrere Landes-
universitäten haben, mithin zur Zeit die zuständigen Ministerien des Königreichs Preußen,
des Königreichs Bayern, des Königreichs Sachsen, des Königreichs Württemberg, des
Großherzogthums Baden, des Großherzogthums Hessen, des Großherzogthums Mecklen-
burg= Schwerin und in Gemeinschaft die Ministerien des Großherzogthums Sachsen und
der sächsischen Herzogthümer;
2. das Ministerium für Elsaß-Lothringen.
B. Vorschriften über den Nachweis der Befähigung als Arzt.
82.
Die Approbation wird demjenigen ertheilt, welcher die ärztliche Prüfung vollständig
bestanden und den Bestimmungen über das praktische Jahr entsprochen hat.
Der ärztlichen Prüfung hat die Ablegung der ärztlichen Vorprüfung vorherzugehen.
Die Zulassung zu den Prüfungen und zum praktischen Jahre sowie die Ertheilung
der Approbation sind zu versagen, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen
vorliegen. Die Entscheidung erfolgt endgültig durch die zuständige Centralbehörde (§ 3
Abs. 2, § 20 Abs. 2, § 55 Abs. 2, § 60 Abs. 3, § 63 Abs. 2), ist bindend für alle
anderen Centralbehörden (§ 1) und diesen durch Vermittelung des Reichskanzlers mit-
zutheilen.
I. Aerztliche Vorprüfung.
l 3.
Die ärztliche Vorprüfung kann nur vor der Prüfungskommission derjenigen Uni-
versität des Deutschen Reichs abgelegt werden, an welcher der Studirende dem medizini-
schen Studium obliegt. Ausnahmen hiervon können nur aus besonderen Gründen ge-
stattet werden (§ 65).
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