Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Die Prüfungskommission wird jährlich von der vorgesetzten Centralbehörde (8 1) 
nach Anhörung der medizinischen Fakultät berufen. In der Regel sind der Vorsitzende 
und dessen Stellvertreter den ordentlichen Professoren der medizinischen Fakultät, die 
Mitglieder den Universitätslehrern der Fächer, welche Gegenstand der Prüfung sind (8 11), 
zu entnehmen. 
84. 
Der Vorsitzende leitet die Prüfung, achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüf— 
ungsordnung genau befolgt werden, ordnet bei vorübergehender Behinderung eines Mit— 
glieds dessen Stellvertretung an, berichtet unmittelbar nach dem Schlusse jedes Prüfungs- 
jahrs der vorgesetzten Behörde über die Thätigkeit der Kommission und legt Rechnung 
über die Gebühren. 
Es finden in jedem Studienhalbjahre so viele Prüfungen statt, wie nothwendig sind, 
um sämmtliche eingegangenen Gesuche zu erledigen. Gesuche, welche später als vierzehn 
Tage vor dem gesetzlichen Schlusse der Vorlesungen eingehen, haben keinen Anspruch auf 
Berücksichtigung in dem laufenden Halbjahre. Der Vorsitzende setzt die Prüfungstermine 
fest und ladet die Mitglieder zu denselben. 
Zu einem Prüfungstermine dürfen nicht mehr als vier Kandidaten zugelassen 
werden. 
85. 
Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind an den Vorsitzenden zu richten. 
86. 
Der Meldung ist beizufügen das Zeugniß der Reife von einem deutschen humanisti— 
schen Gymnasium oder von einem deutschen Realgymnasium. 
Das Zeugniß der Reife von einem humanistischen Gymnasium oder Realgymnasium 
außerhalb des Deutschen Reichs darf nur ausnahmsweise als genügend erachtet 
werden (8 65). 
§ 7. 
Der Meldung ist der Nachweis beizufügen, daß der Studirende nach Erlangung des 
Reifezeugnisses (§ 6) mindestens fünf Halbjahre dem medizinischen Studium an Uni- 
versitären des Deutschen Reichs obgelegen hat; die Zulassung darf indessen schon inner- 
halb der letzten sechs Wochen des fünften Studienhalbjahrs erfolgen. 
Auf diese fünf Halbjahre ist die Zeit des Militärdienstes, sofern der Studirende 
während dieser Zeit an einer Universität immatrikulirt war und die Ableistung am Uni- 
versitätsort erfolgte, bis zur Dauer eines halben Jahres anzurechnen.
	        
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