Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

Art.  4.

Handelt  es  sich  um  die  Verbindlichkeit  zu  einem  Neubau,  so  werden  die  Zeit,  sowle
die  Kosten  der  künftigen  Neubaufälle  durch  Schätzung  bestimmt  und  diese  Kosten  unter  Berechnung
  von  Zins  und  Zinseszinsen  zu  drei  Procent  auf  die  Zeit  der  Ablösung  discontirt;
  64%  der  so  gefundenen  Beträge  bilden  die  Absindungssumme.

Die  Absindungssumme  für  die  bleibende  Neubauverbindlichkeit,  mag  sie  jetzt  oder  erst
später  fällig  seyn,  soll  bei  Kirchen  nicht  unter  20  fl.,  bei  Pfarrhäusern  nicht  unter  10  fl.
berabsinken.

Diese  Bestimmung  findet  auch  auf  aushülfsweise  Bauverbindlichkeiten  Anwenbung,
wofern  für  dieselben  überhaupt  noch  eine  Abfindungssumme  zu  bezahlen  ist.

Art.  5.

Mit  dem  Tage  der  Ablösungsanmeldung  geht  die  hisberige  Leistungspflicht  sowie  die
Gefahr  der  von  dem  bisber  Verpflichteten  unterbaltenen  Gegenstände  auf  den  Leistungsberechtigten,
  beziehungsweise  auf  das  Staatskammergut  (Art.  9)  über.

Leistungen  mit  bestimmtem  Verfalltermin,  welche  an  diesem  Tage  bereits  verfallen
aber  noch  nicht  erfüllt  find,  hat  der  Leistungspflichtige  nachträglich  zu  entrichten.

Die  gleiche  Verbindlichkeit  liegt  ihm  bei  Leistungen  ohne  bestimmten  Verfalltermin
alsdann  ob,  wenn  vor  dem  Tage  der  Ablösungsanmeloung  die  Verbindlichkeit  zu  der  betreffenden
  Leistung  bereits  eingetreten  und  deren  Erfüllung  von  den  Leistungsberechtigten  in
Aufpruch  genommen  worden  ist.

Außerdem  bat  der  Leistungspflichtige  bei  den  in  bestimmten  Zeiten  wiederkehrenden
Leistungen  vom  letzten  Verfalltermin  bis  zur  Ablösungsanmeldung  die  Rate  der  bisherigen
Leistung  zu  entrichten.  ·
Art.  6.

Das  Ablösungskapital  ist  auf  den  Tag  der  Ablösungsanmeldung  zu  berechnen  und
von  viesem  Tage  an  mit  4%  zu  verzinsen.

Die  Absfindungsschuld  ist  von  den  Lastenpflichtigen  baar  oder  vurch  Abtretung  von
Obligationen  der  Gefäll=  beziehungsweise  Zebentablösungskasse,  den  zur  Verloosung  noch
nicht  gekommenen  Serien  verhältnißmäßig  entnommen,  im  Rennwertbe  zu  entrichten,  und
zwar  in  die  Staatskasse,  sofern  nicht  sämmtliche  Betheiligte  über  die  unmittelbare  Abtragung
  der  Abfinvungsschuld  an  den  Berechtigten  übereinkommen.  %

Statt  der  Baarbezahlung  kann  der  Leistungspflichtige  die  Zerschlagung  der  Ablö-